Erteilung von Renteninformation
BGH, Beschl. v. 09.02.2012 - VII ZB 117/09
BGH, 09.02.2012, VII
ZB 117/09
Möglichkeit der
Mitpfändung von Ansprüchen aus § 109 SGB VI auf Erteilung von
Renteninformationen und Rentenauskünften zusammen mit der zukünftigen Forderung
des Schuldners auf Zahlung von Renten
Gericht: |
BGH |
Datum: |
09.02.2012 |
Aktenzeichen: |
VII ZB 117/09 |
Entscheidungsform: |
Beschluss |
JURION Fundstelle: |
JurionRS 2012, 11088 |
Fundstellen: |
DGVZ 2012, 162-164 FamRB 2012, 135 FamRZ 2012, 973-974 FoVo 2012, 95-96 JurBüro 2012, 326-327 MDR 2012, 605-606 NJW-RR 2012, 434-436 NZS 2012, 507-510 VE 2012, 79-81 WM 2012, 514-516 WuB 2012, 373-375 |
Rechtsgrundlagen: |
§ 109 SGB VI § 836 Abs. 3 ZPO |
Verfahrensgang: |
1. AG Dresden - 15.09.2009 - AZ: 583
M 8622/09 2. LG Dresden - 05.11.2009 - AZ: 2 T
816/09 3. BGH - 09.02.2012 - AZ: VII ZB
117/09 |
Amtlicher Leitsatz:
SGB VI
§ 109 ; ZPO § 857 ; BGB § 401
a) Ansprüche
aus § 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformationen und
Rentenauskünften sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forderung der
Schuldnerin auf Zahlung von Renten mitgepfändet.
b) Sie
können auch nicht gesondert gepfändet werden.
Der
VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick,
Halfmeier und Prof. Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde
des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden
vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger hat die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1 Der Gläubiger betreibt gegen die
Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht - am 26. Juni 2009 einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem angebliche Forderungen und
Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, ein regionaler Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung, wegen Zahlung der rückständigen, laufenden und
zukünftig fällig werdenden Rente gepfändet worden sind. Außerdem ist, soweit im
Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, der Anspruch der Schuldnerin auf
Erteilung und Herausgabe "der jeweils gültigen Rentenmitteilung"
durch die Drittschuldnerin gepfändet worden. Die 1957 geborene Schuldnerin
bezieht zur Zeit keine Rentenzahlungen.
2 Auf die Erinnerung der Drittschuldnerin
hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin abgeändert,
dass bloße Renteninformationen oder Rentenauskünfte im Sinne des
§ 109 SGB VI nicht herauszugeben seien. Die unter anderem hiergegen
gerichtete Beschwerde des Gläubigers hatte insoweit keinen Erfolg. Dagegen
richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des
Gläubigers.
II.
3 Die gemäß § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
4 1. Das Beschwerdegericht hält eine
Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin auf Erteilung der Renteninformationen
und -auskünfte im Sinne des § 109 SGB VI , die der Gläubiger,
wie er klargestellt habe, unter den "jeweils gültigen Rentenmitteilungen"
verstehe, nicht für möglich. Zwar scheitere die Geltendmachung solcher
Ansprüche nicht schon daran, dass der Gläubiger entsprechende Ansprüche nach
§ 836 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner geltend machen könne. Denn
die Ansprüche aus § 836 Abs. 3 ZPO stünden grundsätzlich
gleichberechtigt neben den Ansprüchen aus § 840 ZPO . Jedoch handele
es sich bei den Ansprüchen der Schuldnerin auf Renteninformation und -auskunft
nach § 109 SGB VI weder um mit der Pfändung der Rentenansprüche
mitgepfändete Nebenrechte noch um selbständige, durch den Gläubiger pfändbare
Ansprüche. Weder benötige die Schuldnerin die Renteninformationen und
-auskünfte zur späteren Geltendmachung ihres Rentenanspruchs noch benötige
letztlich der Pfändungsgläubiger diese Angaben zur Bezifferung und Durchsetzung
seines Auszahlungsanspruchs. Im Gegensatz zu einer Lohnbescheinigung erlaubten
es die Mitteilungen und Auskünfte nach § 109 SGB VI nicht,
konkret die Höhe der Forderung und abzuführende Anteile zu überprüfen. Eine
eigenständige Pfändung dieser Ansprüche scheitere daran, dass sie als Ansprüche
auf eine Dienstleistung nach § 54 Abs. 1 SGB I nicht der
Pfändung unterlägen.
5 2. Diese Erwägungen des
Beschwerdegerichts halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
6 a) Auf den vom Beschwerdegericht
erwähnten - zutreffenden - Gesichtspunkt, dass Ansprüche aus
§ 840 ZPO grundsätzlich gleichberechtigt neben solchen aus § 836
Abs. 3 ZPO stehen, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
Denn um derartige Ansprüche geht es nicht.
7 b) Ob Ansprüche eines Versicherten gegen
den Versicherungsträger auf Erteilung von Renteninformationen und
Rentenauskünften gemäß § 109 SGB VI pfändbar sind, ist
umstritten.
8 Nach einer Auffassung werden diese
Ansprüche durch einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss, der zukünftige
Rentenansprüche des Schuldners gegen den Rentenversicherungsträger pfändet und
dem Gläubiger zur Einziehung überweist, als unselbständige Neben- oder
Hilfsrechte mitgepfändet und überwiesen (LG Bochum, JurBüro 2009, 270 [LG
Bochum 24.02.2009 - I-7 T 407/08] ; LG Dresden, JurBüro 2009, 45 f.;
AG Linz, JurBüro 2010, 215; AG Siegen, JurBüro 1998, 603; AG Singen, JurBüro
1998, 159; AG Sinsheim, JurBüro 1998, 159; AG Spaichingen, JurBüro 1998, 160;
AG Heidelberg, JurBüro 1998, 160; AG Diepholz, JurBüro 1998, 160; AG Verden,
JurBüro 1997, 211; einschränkend Behr, JurBüro 1998, 156 f.).
9 Nach anderer Auffassung kommt eine
Pfändung dieser Ansprüche nicht in Betracht (OLG Celle, JurBüro 1998, 156; LG
Leipzig, Rpfleger 2005, 96 [LG Leipzig 03.11.2004 - 1 T 3301/04] ; LG
Siegen, JurBüro 1999, 158; LG Berlin, JurBüro 1998, 157; LG Mannheim, JurBüro
1998, 158; LG Bochum, JurBüro 1998, 160; AG Gelsenkirchen, JurBüro 1998, 603;
AG Nienburg, JurBüro 1998, 158; Pflüger in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl.,
§ 54 Rn. 37; Schmidt, Rpfleger 2005, 97; Schuschke/Walker/ Schuschke,
Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., Anh. zu § 829
Rn. 28; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1369d; H. P.
Westermann in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 401 Rn. 2).
10 c) Die letztgenannte Ansicht trifft
zu.
11 aa) Die Ansprüche aus
§ 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformationen und
Rentenauskünften sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forderung der
Schuldnerin auf Zahlung von Renten, die gemäß § 54
Abs. 4 SGB I gepfändet werden kann ( BGH, Beschluss vom
21. November 2002 IX ZB 85/02 , NJW 2003, 1457), mitgepfändet.
12 (1) Die mit einer Pfändung des Hauptrechts
verbundene Beschlagnahme erstreckt sich zwar ohne weiteres auch auf alle
Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung oder Übertragung kraft Gesetzes nach
§§ 412 , 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer
gesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedarf es dazu nicht. Das
Vollstreckungsgericht kann auch auf Antrag des Gläubigers in dem das Hauptrecht
pfändenden Beschluss die Mitpfändung (klarstellend) aussprechen (BGH, Beschluss
vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555 [BGH 18.07.2003 - IXa
ZB 148/03] m.w.N.).
13 (2) Um solche Nebenrechte handelt es sich
bei den Ansprüchen aus § 109 SGB VI jedoch nicht.
14 Neben den in § 401 BGB
ausdrücklich genannten Rechten wird die Vorschrift unter anderem auf solche
Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung
einer Forderung erforderlich sind oder deren Trennung die Durchsetzung der
Rechte gemäß der wirtschaftlichen Vermögenszuordnung oder in anderer Weise die
Rechtssicherheit gefährden würde (MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 401
Rn. 13). Hierzu zählen auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung
(MünchKommBGB/Roth, aaO Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl,
§ 401 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem
Anspruch auf Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften nicht
vor.
15 (a) Dieser Anspruch dient weder der
Durchsetzung der gepfändeten zukünftigen Rentenansprüche noch gefährdet seine
Trennung von den Rentenansprüchen deren Realisierung. Soweit die oben
angeführte Gegenmeinung teilweise darauf hinweist, dass nur aufgrund der
Angaben, die im Rahmen der Auskunft nach § 109 SGB VI zu machen
sind, der Gläubiger in die Lage versetzt werde, im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
seine Forderung beizutreiben, trifft dies nicht zu. Denn in der Rentenauskunft
oder Renteninformation nach § 109 SGB VI ist die pfändbare Höhe
des Rentenanspruchs gerade nicht enthalten. Beide beinhalten nur Informationen,
die als Prognose die Rente aus der derzeitigen Gesetzeslage als
Regelaltersrente oder für den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung als
verminderte Erwerbsfähigkeitsrente ausweisen (so zutreffend LG Leipzig,
Rpfleger 2005, 96 f.). Insbesondere stellt eine Rentenauskunft gemäß
§ 109 SGB VI keinen bestimmten Geldwert des Anwartschaftsrechts
oder späteren Rechts auf Rente fest. Es handelt sich vielmehr in dieser
Hinsicht nur um einen Schätzwert für den Geldwert des späteren Vollrechts auf
Altersrente. Er würde dem Versicherten nach der zum Zeitpunkt der Auskunft
maßgeblichen Sach- und Gesetzeslage als Regelaltersrente zustehen, wenn bis zum
Eintritt des Versicherungsfalls und Rentenbeginns keine Änderung der Sach- oder
Rechtslage eintreten würde. Eine verbindliche Zuordnung eines bestimmten
Geldwertes zu einer Anwartschaft vor Rentenbeginn ist nicht möglich. Bei
Anwartschaftsrechtsinhabern ist ein solcher Geldwert nur - wenn auch nicht
rechtlich verlässlich - abschätzbar (BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B
4 RA 114/00 R, [...] Rn. 32).
16 Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde führt deshalb auch eine parallele Behandlung der Pfändung von
Lohnforderungen und Rentenansprüchen, die die Verweisung in § 54
Abs. 4 SGB I nahe legen könnte, jedenfalls nicht zur Mitpfändung
der Auskunftsansprüche. Selbst wenn bei der Lohnpfändung als Nebenrecht
automatisch Ansprüche auf Lohnabrechnungen mitgepfändet sein sollten (vgl. OLG
Braunschweig, Rpfleger 2005, 150), so kann dies nicht auf die Rentenauskunft
übertragen werden. Denn anders als die Lohnabrechnung stellt diese, im
Unterschied etwa zu Rentenbescheiden, gerade kein Zeugnis über Inhalt und
Umfang des gepfändeten Anspruchs dar.
17 Auf ein Interesse des Gläubigers an dem
Erhalt der Rentenauskünfte, um abschätzen zu können, ob er einmal aus der
Pfändung der Rentenansprüche mit einer Auszahlung rechnen kann, kommt es nicht
an. Dieses begründet nicht, dass die Auskünfte der Durchsetzung etwaiger
Rentenansprüche dienen würden. Sie würden ihm vielmehr die Entscheidung über
sein weiteres Vollstreckungsverhalten erleichtern. Das hat nichts mit der Frage
zu tun, ob die Ansprüche auf Rentenauskünfte unselbständige Nebenrechte der
Rentenzahlungsansprüche sind.
18 (b) Die Unabhängigkeit der Auskünfte nach
§ 109 SGB VI von späteren Rentenansprüchen zeigt sich auch
daran, dass ein Anspruch auf erstere auch dann bestehen kann, wenn noch nicht
einmal die Voraussetzungen für eine gesicherte Anwartschaft auf Rentenzahlungen
erfüllt sind und damit auch keine - wenn auch rechtlich unverlässliche -
Prognose irgendeiner Rentenhöhe möglich ist.
19 Der Zweck der Vorschrift erhellt ebenfalls,
dass sie kein Begleitrecht von Rentenzahlungsansprüchen schafft. Der
Versicherte soll durch den Anspruch auf Erteilung einer Auskunft gemäß
§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI so rechtzeitig über seine
finanzielle Situation im Alter informiert werden, dass er aufgrund dieses
Erkenntnisstandes gegebenenfalls weitere Vorsorge für sein Alter treffen kann
(BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R, [...] Rn. 39).
Die Renteninformation soll die Transparenz der aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zu erwartenden Leistungen erhöhen und den Versicherten
frühzeitig informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, Notwendigkeit und
Umfang einer ergänzenden Altersvorsorge besser einschätzen zu können (Polster
in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 71. Ergänzungslieferung 2011,
§ 109 SGB VI Rn. 3 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung
in BT-Drucks. 14/4595 S. 50). Die Vorschrift dient der Information des
Versicherten, der in der Regel nicht in der Lage ist, die Rente oder die zum
Ausgleich einer Rentenminderung erforderliche Beitragszahlung selbst zu
berechnen (Fichte in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VI , Lieferung 3/11,
VI/11 K § 109 Rn. 2, 10). Alle diese Erwägungen treffen
ausschließlich auf die Zeit vor dem Rentenbezug und unabhängig davon zu, ob
Rentenansprüche tatsächlich entstehen werden; mit deren Geltendmachung haben
sie nichts zu tun.
20 (c) Die Rechtsbeschwerde irrt, wenn sie aus
der Tatsache, dass der Anspruch auf Erteilung der Rentenauskunft gemäß
§ 109 SGB VI einen Rechtsanspruch im Sinne von
§ 38 SGB I darstellt, der durch Klage bei den Sozialgerichten
durchgesetzt werden kann ( §§ 51 , 54 SGG ), folgern möchte, dass dieser
Anspruch kein Nebenrecht des sozialrechtlichen Versicherungsverhältnisses,
sondern ein Nebenrecht des Rentenanspruchs selbst sei. Das Gegenteil ist der
Fall. Die Klagemöglichkeit besteht unabhängig von der Existenz eines
Rentenanspruchs. Sie gründet sich vielmehr in dem Versicherungsverhältnis.
Subjektive Rechte aus dem Versicherungsverhältnis können durch Klage
durchgesetzt werden.
21 bb) Die danach selbständigen Ansprüche
können auch nicht gesondert gepfändet werden.
22 (1) Die Ansprüche aus
§ 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformationen und
Rentenauskünften sind schon keine Vermögensrechte im Sinne von
§ 857 ZPO .
23 Als Vermögensrecht nach § 857
Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte aller Art, die einen Vermögenswert
derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs
des Gläubigers führen kann (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05
, NJW 2005, 3353; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 857 Rn. 2). Eine
solche Verwertung dieser Ansprüche ist nicht denkbar. Sie haben selbstständig
überhaupt keinen Vermögenswert. Sie können - wie dargelegt - auch nicht im
Zusammenwirken mit der Pfändung von Rentenzahlungsansprüchen deren Wert
erhöhen, weil die Durchsetzung dieser Ansprüche nicht erleichtert wird.
24 (2) Darüber hinaus unterlägen die Ansprüche
entweder nach § 54 Abs. 1 SGB I oder aufgrund ihres
höchstpersönlichen Charakters nach § 851 ZPO ebenfalls nicht der
Pfändung.
25 § 109 SGB VI konkretisiert
und ergänzt die Beratungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 14 und
15 SGB I (Kreikebohm/Schmidt, SGB VI, 3. Aufl., § 109
Rn. 7; Polster in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 71.
Ergänzungslieferung 2011, § 109 SGB VI Rn. 2). Wie diese
ist die Erteilung einer Renteninformation oder Rentenauskunft damit eine
soziale Dienstleistung im Sinne des § 11 SGB I (Fichte in:
Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VI , Lieferung 3/11, VI/11 K § 109
Rn. 7), die nach § 54 Abs. 1 SGB I nicht gepfändet
werden kann. Selbst sofern man sie hiervon differenzierend als eine Form des
leistungsbegleitenden Verhaltens zur optimalen Sicherstellung von
Leistungsansprüchen charakterisieren würde (so Kreikebohm/Hoyer in: Schulin,
Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 3, § 20 Rn. 94), könnte
sie im Hinblick auf ihren Zweck (vgl. oben aa) (2) (b)) als ein höchstpersönliches
Recht nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht gepfändet werden (so
Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., Anh. zu § 829 Rn. 28).
26 3. Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 97 Abs. 1 ZPO .
Kniffka
Kuffer
Eick
Halfmeier
Leupertz
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