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Herausgabe Abtretung zu Gunsten der Ehefrau
AG Bremerhaven, JurBüro 2009, 329


es 2009, 329 329 - AG Bremerhaven, Beschluß v. 12. 3. 2009 - 93 M 930805/07 -
JurBüro 2009, 329


  2009     Heft: 6     Seite: 329  



ZPO §§ 321, 836 Abs. 3

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß / Herausgabeanordnung / Nachträgliche Ergänzung / Abtretungserklärung zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß kann auch noch nachträglich wegen einer Herausgabeanordnung (Abtretungserklärung zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners) ergänzt werden. (L.d.R.)

AG Bremerhaven, Beschluß vom 12.3.2009 - 93 M 930805/07 -

Aus den Gründen:
Mit Schriftsatz vom 21. 2. 2009 hat der Gläubigervertreter einen entsprechenden Antrag gem. § 836 Abs. 3 ZPO gestellt und nach gerichtlicher Zwischenverfügung seinen Antrag dahingehend klargestellt, daß eine Ergänzung des bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen soll. Zur Begründung wird vorgetragen, daß der Drittschuldner in seiner Erklärung gem. § 840 ZPO angegeben hat, nicht zahlungsbereit zu sein, da er aufgrund einer Abtretung verpflichtet sei, an die Ehefrau des Schuldners zu leisten. Da dem Gläubiger eine Kopie der gesamten Abtretungserklärung nicht vorliegt, war eine entsprechende Herausgabeanordnung im Sinne vorgenannter Norm zwingend erforderlich. Gemäß aktueller Rechtsprechung wird als zulässig erachtet, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nachträglich hinsichtlich einer konkreten Herausgabeanordnung entsprechend § 321 ZPO zu ergänzen, so beispielsweise LG Hannover (RPfleger 1994, 221). Eine entsprechende Herausgabeanordnung hätte auf Antrag des Gläubigers bereits vor Erlaß in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgenommen werden können. Dieses ist ausweislich des Beschlusses des Bundesgerichtshofes v. 28. 6. 2006 (Az.: VII ZB 142/05) zulässig. Erfolgt diese Anordnung nicht, so kann wie vorliegend ergänzend im Rahmen einer Beschlußfassung befunden werden.2009ze
Die Vollstreckung des Herausgabeanspruches erfolgt durch den zuständigen Gerichtsvollzieher gem. §§ 883, 886 ZPO. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner kraft Gesetz gem. § 788 ZPO. Dem Antrag des Gläubigers war stattzugeben.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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