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Zusammenrechnung mit Dienstwagen
AG Cloppenburg, JurBüro 2012, 100


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Rechtsprechung / Entscheidungen Kostenrecht/Entscheidungen Zwangsvollstreckung

JurBüro 2012, 100 - 101 (Ausgabe 2)

 

 

ZPO § 850 e Nr. 3;

 

(Zwangsvollstreckung/Pfändung- und Überweisung von Arbeitseinkommen/Zusammenrechnung von Naturalleistungen mit Arbeitseinkommen/Firmenwagen/Freie Kost und Logis)

 

Marion Harmening  

 

Geld- und Naturalleistungen sind zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen erhält. Für die Nutzung eines Firmenwagens (hier: PKW VW Bulli T5) sind 200 € monatlich und für freie Kost und Logis sind 418 € monatlich anzusetzen. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie den Naturalleistungen zu entnehmen. (L.d.R.)

 

AG Cloppenburg, Beschluß v. 28. 9. 2011 - 23 M 4996/06

 

Aus dem Tenor und den Gründen:

 

 

… wird auf Antrag der Gläubigerin vom 3. 7. 2010 und 1. 3. 2011 und nach Anhörung des Schuldners der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Cloppenburg v. 29. 11. 2006 - 23 M 4996/06 - dahingehend erweitert und angeordnet, daß ab Zustellung dieses Beschlusses gem. § 850 e Nr. 3 ZPO durch den Drittschuldner das Arbeitseinkommen und die Sachbezüge (Naturalleistungen in der Form der unentgeltlichen Nutzung des Firmenfahrzeuges sowie Gewährung von Kost und Logis) zusammenzurechnen sind in der Weise, daß die Naturalleistungen wertmäßig auf die dem Schuldner pfandfrei verbleibenden Teile des Arbeitseinkommens angerechnet werden.

 

1. Für den von der Drittschuldnerin dem Schuldner zur Nutzung überlassenen PKW VW Bulli T5 wird die Sachleistung als Naturalleistung mit einem Wert von 200 € monatlich als zusätzlicher Teil des Arbeitseinkommens festgelegt.

 

2. Für die vom Schuldner von der Drittschuldnerin bezogene Versorgung durch Gewährung von Wohnung und Verpflegung (freie Kost und Logis) wird ein monatlicher Betrag von 418 € angesetzt.

 

Zur Ermittlung des pfändbaren Betrages werden die Naturalleistungen zu 1 und 2 mit dem Arbeitseinkommen des Schuldners zusammengerechnet.

 

Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Naturalleistungen zu entnehmen.

 

Gründe: Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Cloppenburg v. 29. 11. 2006 - 23 M 4996/06 - wurde das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet.

 

Mit Antrag vom 3. 7. 2010 weist die Gläubigerin darauf hin, daß der Schuldner den Firmenwagen der Drittschuldnerin, einen PKW VW Bulli T5 nutzen darf und beantragt die Naturalleistung mit dem Arbeitseinkommen zusammenzurechnen.

 

Mit Antrag vom 1. 3. 2011 beantragt die Gläubigerin die dem Schuldner von der Drittschuldnerin weiter gewährten Naturalien in Form von Kost und Verpflegung mit 419 € zu bewerten und mit dem daneben gewährten Arbeitsentgelt und den weitern Naturalleistungen zusammenzurechnen.

 

Der Schuldner wurde zum Antrag der Gläubigerin angehört.

 

Der Schuldner beantragt den Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen.

 

In der Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung vom 21. 6. 2010 hat der Schuldner auf die Frage ob er zusätzliche Sachleistungen (z.B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, pp.) erhalte erklärt, daß er Kost und Logis, Arbeitskleidung und teilweise unentgeltliche PKW-Nutzung erhalte.

 

Bezieht der Schuldner auf Naturalleistungen gerichtete Vergütungsbestandteile, wie einen auch privat nutzbaren Dienstwagen und erhält neben seinem geringen Einkommen freie Verpflegung und Wohnung erspart der Schuldner Aufwendungen aus seinen unpfändbaren Einkünften. Deswegen wäre es unangemessen, die Sachbezüge bei der Einkommenspfändung unberücksichtigt zu lassen. Geld- und Naturalleistungen sind nach § 850 e Nr. 3 S. 1 ZPO zusammenzurech-

 

ZPO § 850 e Nr. 3; - JurBüro 2012 Ausgabe 2 - 101

 

 

nen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen erhält.

 

Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Naturalleistungen zu entnehmen.

 

Mitgeteilt von Marion Harmening, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen ( www.bremer-inkasso.de )

 

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