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Wirksamkeit trotz Fehlen der Beschränkung zu §850c ZPO
LG Hamburg, JurBüro 2008, 667


es LG Hamburg, 2008, 667 667 - LG Hamburg, Urteil v. 2. 5. 2008 - 318 O 154 / 07 -
JurBüro 2008, 667


ZPO §§ 829, 835, 850 c

Zwangsvollstreckung / Pfändungs- und Überweisungsbeschluß / Fehlerhafter Pfändungsbeschluß / Wirksamkeit
Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß keine Beschränkung auf unpfändbares Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 c ZPO, kann der Drittschuldner sich nicht darauf berufen, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO zu beachten seien. Als Staatsakt sind auch möglicherweise fehlerhafte Pfändungsbeschlüsse - bis zur Grenze der Nichtigkeit - wirksam. (L.d.R.)

LG Hamburg, Urteil vom 2.5.2008 - 318 O 154 / 07 -

Aus den Gründen:
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin in Anspruch.2008ze

  2008     Heft: 12     Seite: 668  

Sie betrieb aus einem notariellen Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung erfolglos die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Herrn W (i.F. Schuldner), der für die Beklagte als Versicherungsvermittler / -agent tätig ist. Unter dem 24. 5. 2005 erwirkte die Klägerin sodann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bremen (Anlage 2), in dem u.a. die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners aus Vermittlung von Versicherungsverträgen für die Beklagte gepfändet werden. Der Beschluß wurde der Beklagten am 13. 6. 2005 zugestellt. Dennoch zahlte die Beklagte in der Zeit von 10. 2005 bis 4. 2007 Provisionen in Höhe von insgesamt 11.751,79 € an den Schuldner aus.
Die Beklagte wendet insbesondere ein, daß sie bei Auszahlung der Provisionen gehalten gewesen sei, die geltenden Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Bei den gezahlten Beträgen handele es sich insoweit um Arbeitseinkommen des Schuldners, der seiner Frau und 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskehrung der vom Schuldner verdienten Provisionen in beantragter Höhe. Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen gem. § 829 ZPO durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bremen vom 24. 5. 2005 hat zur Folge, daß der Beklagten die Zahlung (Erfüllung) an den Schuldner verboten ist. Da sie gleichwohl dennoch an den Schuldner leistete, hat ihre Leistung gegenüber der Klägerin keine Wirksamkeit; die Klägerin verlangt daher zu Recht nochmalige Leistung (vgl. Zöller / Stöber, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 829 Rn. 19).
Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, daß sie gehalten gewesen sei, die nach § 850 c ZPO geltenden Pfändungsfreibeträge zu beachten. Dies folgt daraus, daß nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bremen die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte gepfändet worden sind, mithin keine Beschränkung auf unpfändbares Arbeitseinkommen i.S.d. §§ 850 ff. ZPO vorliegt. Die Schutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO sind von Amts wegen zu berücksichtigen, wobei der Pfändungsbeschluß die der Pfändung nicht unterworfenen Einkommensteile bezeichnen muß (Zöller / Stöber, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 850 Rn. 17). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, hatte die Beklagte die gepfändete Forderung an die Klägerin zu leisten, wie dies im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß im übrigen auch ausdrücklich bestimmt wird (vgl. Anlage 2, letzte Seite).
Auch wenn das Amtsgericht es (möglicherweise) versäumt hat, die Pfändungsgrenzen von Amts wegen zu berücksichtigen, so folgt daraus allenfalls die Fehlerhaftigkeit des Pfändungsbeschlusses. Als Staatsakt sind fehlerhafte Pfändungsbeschlüsse - bis zur Grenze der Nichtigkeit - dennoch wirksam und müssen folglich beachtet worden, (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rn. 748 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses sind nicht ersichtlich, so daß die Beklagte gehalten war, den Pfändungsbeschluß zu beachten. Sie ist nicht berechtigt, in diesem Verfahren die Unpfändbarkeit der Forderungen einzuwenden. Der Drittschuldner kann gegenüber der Klage nach allgemeiner Meinung nur dann den Einwand der Unpfändbarkeit erheben, wenn sie ihren Grund in der materiellen Rechtsstellung des Schuldners hat (vgl. Zöller / Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 829 Rn. 27; sowie Stöber, a.a.O., Rn. 752 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es sich bei § 850 c um ein prozessuales Pfändungsverbot handelt, für das gem. § 802 ZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts begründet ist.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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