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Verschleiertes Einkommen
LG Bremen, JurBüro 2003, 215


es LG Bremen, 2003, 215 215 - LG Bremen, Beschluß v. 18.12.2002 - 2 T 758/02 -
DJB 2003, 215



ZPO §§ 850 c, 850 h Abs. 2

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitseinkommen / Pfändung umfaßt auch verschleiertes Einkommen
Die Pfändung von gegenwärtigem und zukünftigem Arbeitseinkommen umfaßt auch verschleiertes Arbeitseinkommen. Im Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen nicht die Voraussetzungen des Bestehens eines Anspruches auf eine angemessene Vergütung i.S.d. § 850 h Abs. 2 ZPO dargelegt werden. Die Frage, ob dem Schuldner gegen den Drittschuldner eine angemessene Vergütung zusteht, ist im Rahmen des Drittschuldnerprozesses zu klären. (L.d.R.)

LG Bremen, Beschluß vom 18.12.2002 - 2 T 758/02 -

Aus den Gründen:
Mit Antrag vom 29. Oktober 2002 begehrte die Gläubigerin den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem zu Ziffer 1. das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen der Schuldnerin gepfändet wurde. Nach Ziffer 2. des Beschlusses sollten zusätzlich die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner auf Auszahlung der jeweils angemessenen Vergütung nach § 850 h Abs. 2 ZPO in den Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO gepfändet werden. Das Amtsgericht erließ den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß am 12. 11. 2002, wies aber durch gesonderten Beschluß vom 12. November 2002 die Pfändung der Vergütung gem. § 850 h Abs. 2 ZPO zurück, weil die Gläubigerin die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht dargelegt habe. Gegen den ihr am 18. November 2002 zugestellten Beschluß hat die Gläubigerin am 21. November 2002 sofortige Beschwerde eingelegt.2003ze
Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15. November 1990, IX ZR 17 / 90, NJW 1991 Seite 495 ff.) die Pfändung des Arbeitseinkommens ohne besonderen Anspruch auch den fingierten Teil des Einkommens erfaßt. Die begehrte Aufnahme des Pfändungsausspruches in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat mithin nur klarstellende Funktion. Es ist daher nicht erforderlich, daß der Gläubiger die Voraussetzungen des Bestehens eines derartigen Anspruches gesondert darlegt. Die Frage, ob dem Schuldner gegen den Drittschuldner ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht, ist im Rahmen des Drittschuldnerprozesses zu klären. Die gegenteilige Auffassung - Darlegung der Voraussetzungen des § 850 h Abs. 2 ZPO - würde zu einer Mehrbelastung des Vollstreckungsgerichts führen, das sich im Einzelfall mit der Prüfung der hinreichenden Erfüllung der Darlegungslast auseinandersetzen müßte. Dies widerspräche dem Prinzip der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens.

Mitgeteilt von Assessorin jur. Ulrike Buschmann, BREMER INKASSO GmbH, Bremen

Anmerkung:
Gepfändet wurde das Arbeitseinkommen einschließlich der Bezüge nach § 850 h Abs. 2 ZPO (verschleiertes Arbeitseinkommen). Eine Prüfung der Voraussetzungen dieser Pfändung durch das Vollstreckungsgericht findet nicht statt. Es wird die angeblich angemessene Vergütung gepfändet (d.h. normale Pfändung des Arbeitseinkommens). Über die Höhe der angemessenen Vergütung entscheidet im Regelfall das Arbeitsgericht (LG Ellwangen, JurBüro 1997, 327; LArbG Baden-W., JurBüro 1997, 327; LG Frankenthal, Rpfleger 1984, 425; LG Berlin, MDR 1961, 510; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. 2002, Rn. 1223, 1224).2003ze
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt jede Pfändung auch den fiktiven Teil des Einkommens, also auch dann, wenn die Pfändung nach § 850 h Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich erfolgt (BGH, NJW 1991, 495; BAG, NJW 1995, 414; Stein / Jonas / Brehm, 21. Aufl., § 850 h ZPO Rn. 45; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. 2002, Rn. 1279 m.w.N.).
Insoweit hat der Antrag nach § 850 h Abs. 2 ZPO lediglich klarstellende Funktion. Die Zurückweisung des klarstellenden Antrages präjudiziert, daß der Gläubiger im Falle des tatsächlich vorhandenen verschleierten Einkommens nochmals pfänden müsse, nunmehr nach § 850 h Abs. 2
  2003     Heft: 4     Seite: 216  
ZPO. Dies widerspricht der Rechtsprechung des BGH, a.a.O. Für die Klarstellung im Antrag, daß die Pfändung selbstverständlich auch nach § 850 h Abs. 2 ZPO erfolgt, ist demnach keine Begründung erforderlich. Diese aktuelle Entscheidung bestätigt diese eigentlich herrschende Meinung nochmals.

Ulrike Buschmann, Assessorin jur., BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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