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Verschleiertes Einkommen
LG Halle, JurBüro 2006, 382


es LG Halle, 2006, 382 382 - LG Halle, Beschluß v. 19. 3. 2006 - 2 T 274 / 06 -
DJB 2006, 382



ZPO § 850 h Abs. 2

Zwangsvollstreckung / verschleiertes Arbeitseinkommen / Annahme einer angemessenen Vergütung
Arbeitet der vermögenslose, verschuldete Ehemann im Geschäft der Ehefrau, ist regelmäßig von einem verschleierten Arbeitsverhältnis im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO auszugehen. (L.d.R.)

LG Halle, Beschluß vom 19.3.2006 - 2 T 274 / 06 -

Aus den Gründen:
Wie der Gläubiger in seiner Stellungnahme zu Recht ausführt hat das Amtsgericht, entgegen der Auffassung der Schuldner, gerade nicht darüber entschieden, daß der in bar erhaltene Arbeitslohn mit freier Kost und Logis zusammenzurechnen ist. Vielmehr erfolgte die Zusammenrechnung mit der angemessenen Vergütung. Hiergegen ist nichts zu erinnern.2006ze
Arbeitet der vermögenslose, verschuldete Ehemann im Geschäft der Ehefrau, so ist regelmäßig von einem verschleierten Arbeitsverhältnis im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO auszugehen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob bei Mitarbeit auf familiärer Grundlage im Innenverhältnis zwischen Dienstleistendem und Leistungsempfänger eine Vergütung geschuldet wird, maßgebend ist, ob aus der Sicht eines Dritten bei Absehen von den familiären Beziehungen eine üblicherweise zu vergütende Tätigkeit vorliegt (Zöller / Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 h, Rn. 4 m.w.N.).

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen, www.bremer-inkasso.de

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Inkasso-Rechtsprechung:

15.08.2022

BGH – I ZB 55/21

1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO …

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