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... wg. falscher Steuerklassenwahl
AG Aurich, JurBüro 2009, 47


es 2009, 047 047 - AG Aurich, Beschluß v. 21. 10. 2008 - 1605 - 10 M 5471 / 06 -
JurBüro 2009, 47


ZPO §§ 850 c, 850 c Abs. 4

Zwangsvollstreckung / Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen / Berechnung des pfändbaren Betrages / Steuerklassenwahl / Nichtberücksichtigung der Ehefrau
1. Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners hat die Drittschuldnerin davon auszugehen, daß das Einkommen des Schuldners nach der Steuerklasse IV und nicht nach der Steuerklasse V zu besteuern ist, wenn kein sachlich rechtfertigender Grund für eine andere Steuerklassenwahl durch den Schuldner gegeben ist.

2. Verfügt die Ehefrau des Schuldners unstreitig über hinreichend eigene Einkünfte, ist sie bei der Berechnung des pfändbaren Betrages ganz unberücksichtigt zu lassen. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sind hierbei ohne Belang. (L.d.R.)

AG Aurich, Beschluß vom 21.10.2008 - 1605 - 10 M 5471 / 06 -

Aus den Gründen:
Mit Schreiben vom 31. 7. 2008 hat die Gläubigerin beantragt, das Einkommen des Schuldners nicht mehr nach Steuerklasse V sondern nach Steuerklasse IV zu besteuern. Des weiteren solle die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages völlig unberücksichtigt bleiben, da sie über ausreichend eigenes Einkommen verfüge.2009ze
Der Schuldner wurde angehört. Er ist dem Antrag entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf das jeweilige Parteivorbringen Bezug genommen.
Die Anträge der Gläubigerin sind zulässig und begründet. Das Einkommen des Schuldners wird nach seinem Vorbringen seit April 2006 nach der Steuerklasse V besteuert, während das Einkommen seiner Ehefrau nach der Steuerklasse III besteuert wird. Für die Wahl dieser Steuerklasse ist objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben. Soweit der Schuldner vorträgt, daß er erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt habe, liegt sein Vorbringen neben der Sache. Durch die Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt durch den Arbeitgeber wird die aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Steuerschuld getilgt. Weitere Verbindlichkeiten des Schuldners beim Finanzamt spielen in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist 2006 erlassen worden. Behält der Schuldner diese ungünstigere Steuerklasse für die folgenden Kalenderjahre bei, bedarf es des Nachweises der Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht. Entscheidend ist allein, ob für die Beibehaltung der Steuerklasse objektiv ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist (s. BGH, Beschluß v. 4. 10. 2005 - VII ZB 26 / 05). Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich. Das Bruttoeinkommen der Eheleute liegt unbestritten jeweils bei ca. 1.500 €. Bei dieser Einkommenssituation ist die Steuerklassenwahl IV / IV angemessen.
Die Anordnung gem. § 850 c Abs. 4 ZPO war zu treffen, da die Ehefrau des Schuldners unstreitig über eigene Einkünfte verfügt. Die Höhe der Einkünfte rechtfertigt es, die Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners ganz unberücksichtigt zu lassen. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sind hierbei ohne Belang.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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