I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Am 8. 4. 2005 erwirkte sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinsichtlich angeblicher Geschäftsanteile des Schuldners an der Drittschuldnerin sowie hinsichtlich angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf z.B. Zahlung der dem Schuldner als Geschäftsführer zustehenden Vergütung pp.. In dem am 20. 10. 2004 erstellten Vermögensverzeichnis hatte der Schuldner ein Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich brutto 400 angegeben. Das Einkommen der Ehefrau des Schuldners betrug danach 1.200 . Das Einkommen des Schuldners wird seit 1999 nach Steuerklasse V versteuert, das der Ehefrau des Schuldners nach Steuerklasse III.2009ze
Mit Schriftsatz vom 17. 9. 2008 beantragte die Gläubigerin, das Einkommen des Schuldners nicht mehr nach Steuerklasse V sondern nach Steuerklasse IV zu besteuern. Zur Begründung führt sie an, daß bei der vorhandenen Einkommenssituation des Schuldners und seiner Ehefrau die Steuerklasse IV/IV angemessen sei. Durch die Wahl der schlechteren Steuerklasse V entziehe der Schuldner den Gläubigern mögliche pfändbare Beträge.
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Gläubigerin entsprochen und am 27. 11. 2008 beschlossen, daß bei der Lohnabrechnung und damit bei der Berechnung des pfändbaren Betrages durch die Drittschuldnerin der Schuldner ab Rechtskraft der Entscheidung gem. § 850h ZPO so zu behandeln ist, als ob Steuerklasse IV maßgeblich wäre.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen.
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Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, daß es vorliegend auf eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht ankommt, da der Schuldner die ungünstigere Steuerklasse auch nach der Pfändung durch die Gläubigerin beibehalten hat. Dies kann schon dann nicht zu Lasten des Gläubigers gehen, wenn für diese Beibehaltung der Steuerklasse objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist (vgl. BGH, Beschluß v. 4. 10. 2005 - VII ZB 26/05).
Ein sachlicher Grund für die Beibehaltung der ungünstigeren Steuerklasse liegt nicht vor. Auch insoweit ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.
Auf eine entsprechende Anfrage des Amtsgerichts zu dem Grund für die Wahl der Steuerklasse hat der Schuldner lediglich ausgeführt, daß er bereits im Jahre 1999 die Steuerkarte mit Steuerklasse V beantragt habe. Diese Steuerklasse habe er beibehalten, weil er längere Zeit ein steuerpflichtiges Einkommen von nur 400 bis 1.000 erzielt habe. Das jetzige Gehalt (Auszahlungsbetrag) betrage 896,16 . Allein dieser Hinweis auf seine Einkommensverhältnisse läßt einen sachlichen Grund für die Beibehaltung der Steuerklasse nicht erkennen.
Soweit der Schuldner in seiner Beschwerdebegründung eingewandt hat, daß seine Ehefrau die für die Änderung seiner Steuerklasse notwendige Zustimmung zur Änderung auch ihrer Steuerklasse nicht erteilt habe, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.
Die mangelnde Bereitschaft der Ehefrau zur Mitwirkung bei der Änderung der Steuerklasse kann nicht zu Lasten der Gläubigerin gehen. Wegen der Nachteile, die sich für den Schuldner hieraus ergeben, ist dieser auf evt. (familienrechtliche) Ansprüche gegen seien Ehefrau zu verweisen.