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... wg. fehlender Unterhaltsleistung
AG Bad Schwalbach, JurBüro 2010, 554


es 2010, 5542010, 554 554 - AG Bad Schwalbach, Beschluß v. 30. 4. 2010 - 8 M 1301/09 -
JurBüro 2010, 554


ZPO § 850c Abs. 4

Pfändung- und Überweisung von Arbeitseinkommen / Berücksichtigung von unterhaltspflichtigen Kindern nur soweit, wie auch tatsächlich Unterhalt vom Schuldner geleistet wird
Unterhaltsberechtigte Personen sind nur insoweit bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen, als der Schuldner auch tatsächlich Unterhalt an sie leistet. (L.d.R.)

AG Bad Schwalbach, Beschluß vom 30.4.2010 - 8 M 1301/09 -

Aus den Gründen:
Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 16. 11. 2009 beantragt den Sohn des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages nach § 850c ZPO unberücksichtigt zu lassen, da dieser laut Angaben im Vermögensverzeichnis keinen Unterhalt leistet. Der Schuldner wurde angehört. Dieser hat nachgewiesen, daß er monatlich teilweise Unterhalt in Höhe von 50 € leistet. Der Gläubiger hat daraufhin mit Schreiben vom 22. 4. 2010 beantragt den Sohn nur in Höhe von 50 € bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen.2010ze
Diesem Antrag wurde stattgegeben. Der Gläubiger kann im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO einen klarstellenden Beschluß beantragen, wenn der Schuldner gar keinen oder nur zum Teil Unterhalt leistet (LG Passau, Entscheidung v. 14. 12. 2006, 2 T 248/06). Gemäß § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO sind unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages nur zu berücksichtigen, wenn der Schuldner diesen tatsächlich Unterhalt leistet. Andernfalls würde dies zu einem unbilligen Ergebnis für den Gläubiger führen. Der Sohn ist daher nur in Höhe von 50 € monatlich bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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