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... wg. fehlender Unterhaltsleistung
LG Amberg, JurBüro 2011, 605


es 2011, 6052011, 605 605 - LG Amberg, Beschluß v. 12. 8. 2011 - 33 T 782/11 -
JurBüro 2011, 605


ZPO § 850c Abs. 1 S. 2

Zwangsvollstreckung / Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Arbeitseinkommen des Schuldners / Berechnung des pfändbaren Betrages / Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder / Keine Unterhaltsleistungen durch Schuldner
Leistet der Schuldner dem an sich Unterhaltsberechtigten tatsächlich keinen Unterhalt, ist dieser Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)

LG Amberg, Beschluß vom 12.8.2011 - 33 T 782/11 -

Aus den Gründen:
I. Das Amtsgericht Amberg erließ unter dem Aktenzeichen M 755/11 am 10. 3. 2011 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen den Schuldner. Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 17. 5. 2011, daß die beiden Kinder des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners vollständig unberücksichtigt bleiben, da der Schuldner im Vermögensverzeichnis vom 2. 3. 2011 angab, daß er diesen gegenüber derzeit keinen Unterhalt zahlt. Mit Beschluß vom 15. 7. 2011 wies das Amtsgericht Amberg den Antrag der Gläubigerpartei zurück. Der Beschluß wurde der Gläubigerin am 20. 7. 2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 29. 7. 2011, eingegangen am selben Tag, legt der Vertreter der Gläubigerin hiergegen »Erinnerung gem. § 766 ZPO« ein. Das Amtsgericht Amberg half der Erinnerung nicht ab und legte die Akten an das Landgericht Amberg zur Entscheidung vor.2011ze
II.1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO auszulegen. Diese ist zulässig, wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar führte der BGH im Beschluß vom 28. 3. 2007, Az. VII ZB 94/06, aus, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO bewußt von einer einzelfallbezogenen Entscheidung absah und entschied, daß § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO nur voraussetzt, daß der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet. Eine Einschränkung dahingehend, daß ein Freibetrag nur zu gewähren ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung vom Schuldner in voller Höhe erfüllt wird, konnte der BGH der Vorschrift nicht entnehmen. Er führte aber weiter auch aus, daß er ausdrücklich nicht darüber entscheidet, ob in besonders gelagerten Fällen, in denen der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nur in geringfügigem Umfang nach kommt, ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen etwas anders in Betracht kommen könnte. Zu der vollständigen Nichtleistung von Unterhalt, von welcher auf Grund des vorliegenden, noch recht ak-

  2011     Heft: 11     Seite: 606  

tuellen Vermögensverzeichnisses auszugehen ist, äußerte sich der BGH ebenfalls nicht.
Durch Beschluß vom 23. 9. 2010, Az. VII ZB 23/09, wurde seitens des BGH nochmals klargestellt, daß es nach der Rechtsprechung des Senats für die Gewährung der gem. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehenen Freibeträge ohne Belang ist, ob die Unterhaltszahlungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung erbringt, den jeweiligen Pauschbetrag erreichen oder übersteigen. Eine Reduzierung der in § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag ist nach der Entscheidung grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Umfang genügt. Ob dies auch bei vollständiger Nichtzahlung gilt, hatte der BGH nicht zu entscheiden.
Soweit ersichtlich, wurde seitens des Senates bisher auch nicht über eine derartige Konstellation entschieden.
Die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von unterhaltsberechtigten Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages bei vollständiger Nichtleistung des Unterhaltes wurde jedoch bereits mehrfach und - soweit - ersichtlich einheitlich in der landgerichtlichen Rechtsprechung behandelt.
Es entspricht insofern der gefestigten Rechtsprechung, daß der an sich Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages gem. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner diesem tatsächlich keinen Unterhalt leistet (LG Chemnitz, Beschluß v. 3. 5. 2004 - 3 T 1678/07; LG Dresden, Beschluß v. 9. 5. 2007 - 2 T 0373/07; LG Deggendorf, Beschluß v. 13. 3. 2001 - 1 T 22/01; LG Bochum, Beschluß v. 17. 9. 2003 - 7a T 240/03; LG Essen, Beschluß v. 19. 9. 2011 - 11 T 260/01; LG Ravensburg, Beschluß v. 2. 2. 2000 - 4 T 402/09; LG Göttingen, Beschluß v. 8. 1. 1999 - 5 T 261/98; LG Augsburg, Beschluß v. 22. 5. 1998 - 5 T 1511/98; LG Heilbronn, Beschluß v. 10. 1. 2001 - 1b T 471/00; LG Kassel, Beschluß v. 19. 7. 2004 - 3 T 441/04; LG Stuttgart, Beschluß v. 7. 5. 2002 - 2 T 309/01).
Ebenso ist das Schrifttum der Ansicht, daß Voraussetzung der Anrechung auf den Pfändungsfreibetrag ist, daß der Schuldner die Unterhaltsleistungen tatsächlich erbringt, daß also der Unterhaltsberechtigte nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt leistet (MüKo-ZPO/Smid, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 850c Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2011, § 850c Rn. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 850c Rn. 3).
Auch das Gericht ist der Auffassung, daß eine Berücksichtigungsfähigkeit eine tatsächliche Leistung von Unterhalt voraussetzt, wie der Wortlaut des § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO bereits verdeutlicht. Dort heißt es: »Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung .... Unterhalt....«. Es kann danach nicht auf die im allgemeinen bestehende Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung ankommen, sondern es muß - zumindest in geringem Umfang (vgl. die oben zitierten BGH-Entscheidungen) - tatsächlich auch Unterhalt geleistet werden. Eine andere Auslegung ist nach der Auffassung des Gerichts angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ausgeschlossen. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt kein anderes Ergebnis. Leistet ein Schuldner Unterhalt, soll dies honoriert und eine übermäßige Benachteiligung der Unterhaltsgläubiger durch die Zwangsvollstreckung vermieden bzw. kompensiert werden. Daß auch bei nur teilweisen Zahlungen der volle Freibetrag angesetzt wird, folgt daraus, daß der Gesetzgeber bewußt von einer einzelfallbezogenen Entscheidung abgesehen hat, um die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und um Dispute über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht ins Zwangsvollstreckungsrecht zu verlagern (BGH, NJW-RR 2007, 938, 939). Diese Problematik stellt sich bei einer völligen Nichtleistung nicht. Zahlt der Schuldner keinen Unterhalt, kann er die damit einhergehenden Privilegierungen auch nicht in Anspruch nehmen.
Ein entsprechender Beschluß kann zur Klarstellung für die Beteiligten durch das Gericht erfolgen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 850c Rn. 9 unter Rekurs auf BGHZ 166, 48 und NJW-RR 2008, 1578, 1579; LG Chemnitz, a.a.O.).

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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