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... nach Sozialregelsätzen
LG Traunstein, JurBüro 2003, 155


es LG Traunstein, 2003, 155 155 - LG Traunstein, Beschluß v. 26.11.2002 - 8 T 3947/02 -
DJB 2003, 155



ZPO § 850 c Abs. 4

Zwangsvollstreckung / Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen / Nichtberücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen / Höhe der eigenen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person
Liegt das eigene Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person über den Sozialhilfesätzen, bleibt diese bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners im Rahmen einer Pfändung in dessen Arbeitsentgelt unberücksichtigt. (L.d.R.)

LG Traunstein, Beschluß vom 26.11.2002 - 8 T 3947/02 -

Aus den Gründen:
2. a) In Literatur und Rechtsprechung (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rn. 1058 ff.; MünchKomm-Smid, 2. Auflage, § 850 c Rn. 20 ff.; Musielak-Becker, 3. Auflage, § 850 c Rn. 10 ff.; Schuschke / Walker, 2. Auflage, § 850 c Rn. 7 ff.; Thomas / Putzo, 24. Auflage, § 850 c Rn. 6 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen) ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen nach billigem Ermessen gemäß § 850 c IV ZPO das Vollstreckungsgericht bestimmen kann, daß unterhaltsberechtigte Personen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, sofern sie über eigene Einkünfte verfügen und der Schuldner tatsächlich Unterhalt gewährt.2003ze
(1) Ein nicht unerheblicher Teil der Rechtsprechung will anhand der sogenannten Zwickauer Methode das Arbeitseinkommen auf Schuldner, Ehegatten und Kind (Kinder) wie folgt aufteilen:
- 4 Arbeitseinkommensteile für den Schuldner
- 2 Arbeitseinkommensteile für den Ehegatten und
- 1 Arbeitseinkommensteil für je ein unterhaltsberechtigtes Kind.
Soweit ein Ehegatte oder ein Kind (bzw. Kinder) mehr an anrechenbarem Einkommen erzielt als eine quotale Aufteilung des Arbeitseinkommens des Schuldners beträgt, bleibt er bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt (vgl. Behr, JurBüro 1994, Seite 705 ff. mit weiteren Nachweisen).
(2) Nach wohl überwiegender Rechtsprechung (vgl. LG Bielefeld, Rechtspfleger 2000, 402; LG Wiesbaden, JurBüro 2000, 379; LG Leipzig, JurBüro 2002, 211; Sturm, JurBüro 2002, 345 ff. mit weiteren Nachweisen), der das Beschwerdegericht folgt, kann im Rahmen des pfändbaren Arbeitseinkommens auf die sozilahilferechtlichen Regelsätze, wie sie in den jeweiligen Bundesländern nach Alter gestaffelt den Empfängern gewährt werden, zurückgegriffen werden, wobei je nach den Umständen des Einzelfalles die Ermittlung des Sozialhilfebedarfs festzulegen ist. D.h., soweit ein Unterhaltsberechtigter selbst Einkommen bezieht, das über den Sozialhilfesätzen liegt, bleibt er bei der Berechnung des
  2003     Heft: 3     Seite: 156  
pfändbaren Einkommens unberücksichtigt. Soweit der von dem Unterhaltsberechtigten erzielte Einkommensbetrag unter dem Sozialhilfesatz liegt, ist der jeweilige Differenzbetrag zum Sozialhilfesatz bei dem Vollstreckungsschuldner zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - keine Kinder unterhaltsberechtigt sind, also nur der Vollstreckungsschuldner und sein Ehegatte im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind. Zwar hat der unterhaltsberechtigte Dritte grundsätzlich nicht zur Tilgung der Schulden des Vollstreckungsschuldners beizutragen und darf der nichtschuldende Unterhaltsberechtigte auch nicht unangemessen in seiner Lebensführung beeinträchtigt werden. Der unterhaltsberechtigte Dritte muß aber nach allgemeiner Ansicht Abstriche in seiner Lebensführung hinnehmen, soweit der unterhaltspflichtige Schuldner Schulden zu tilgen hat (vgl. Zöller / Stöber, a.a.O., Rn. 1602 mit weiteren Nachweisen).
Die Regelsätze der Sozialhilfe gewähren in ausreichendem Maße jene Mittel, die zur Deckung eines angemessenen Lebensbedarfs erforderlich sind, und bieten im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 850 c IV ZPO den Anknüpfungspunkt für die unterhaltsberechtigten Angehörigen, um diese vor einem überzogenen Gläubigerzugriff zu schützen.
Freilich darf selbst eine Orientierung an den Regelsätzen der Sozialhilfe nicht die Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen und beruflichen Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Angehörigen, außer acht lassen. Soweit die Umstände des Einzelfalles es erfordern (z.B. Krankheit des unterhaltsberechtigten Angehörigen oder auswärtige Unterbringung eines Kindes o.a.), muß dem im Rahmen der Entscheidung Rechnung getragen werden.
(3) Vorliegend sind keine besonderen Umstände vorgetragen. Der Vollstreckungsschuldner hat trotz eingeräumten rechtlichen Gehörs nichts vorgetragen.
Demnach war im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, daß die Ehefrau des Schuldners ein Nettoeinkommen in Höhe von 562 Euro bezieht. Der Regelsatz für die Ehefrau als Haushaltsangehörige ab 19 Jahren beträgt in Bayern monatlich 227 Euro. Zu diesem Regelsatz ist ein 20 % iger Besserungszuschlag in Höhe von 45,40 Euro zu addieren. Insgesamt ist ein sozialhilferechtlicher Bedarf von 272,40 Euro zu berücksichtigen. Da dieser Betrag geringer ist als das von der unterhaltsberechtigten Ehefrau erzielte monatliche Nettoeinkommen von 562 Euro, bleibt sie bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners gemäß § 850 c IV ZPO unberücksichtigt.

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