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AG Delmenhorst,
2003, 659
659 - AG Delmenhorst, Beschluß v. 10. 9. 2003 - 11 M 2789 / 03 -
DJB 2003, 659
ZPO § 850 c Abs. 4
Pfändung und Überweisung in Arbeitseinkommen / Bestimmung des unpfändbaren Betrages / Berücksichtigung der Kinder nur zu 1 / 2 / etwa gleich hohe monatliche Nettoeinkünfte des Schuldners und des Drittschuldners
Verfügen der Schuldner und seine Ehefrau über etwa gleich hohe monatliche Nettoeinkünfte, so entspricht es der Billigkeit, daß die Kinder bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages nur zu 1 / 2 berücksichtigt werden. (L.d.R.)
AG Delmenhorst, Beschluß vom 10.9.2003 - 11 M 2789 / 03 -
Aus den Gründen:
Die Unterhaltsleistungen der Eltern sind als eigene Einkünfte der Kinder i.S.d. § 850 c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Der Schuldner und seine Ehefrau verfügen über etwa gleich hohe monatliche Nettoeinkünfte, weshalb es der Billigkeit entspricht, daß die Kinder bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 c ZPO zu 1 / 2 unberücksichtigt bleiben.2003ze
Es ist davon auszugehen, daß beide Eltern sich angesichts der beiderseitigen Belastung durch die Berufstätigkeit die Betreuung und Versorgung der Kinder teilen und die Ehefrau entsprechenden Barunterhalt leistet.
Mitgeteilt von Assessorin jur. Buschmann, BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)