Insolvenzgläubiger
BGH, Beschl. v. 27.09.2007 - IX ZB 16/06

Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.