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Höhe Herabsetzung bei unerlaubter Handlung
LG Stade, JurBüro 2004, 215


es LG Stade, 2004, 215 215 - LG Stade, Beschluß v. 23. 12. 2003 - 7 T 332 / 03 -
DJB 2004, 215



ZPO § 850 f Abs. 2

Zwangsvollstreckung / Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung / Herabsetzung des unpfändbaren Betrages
Zur Höhe des unpfändbaren Betrages bei Zwangsvollstreckung aus Titel wegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. (L.d.R.)

LG Stade, Beschluß vom 23.12.2003 - 7 T 332 / 03 -

Aus den Gründen:
I. Mit dem angefochtenen Beschluß, auf den ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - den Antrag der Beschwerdeführerin, den unpfändbaren Betrag auf 976 Euro (586 Euro + Freibeträge i.H.v. je 195 Euro für die beiden Kinder der Beschwerdegegnerin C. und S.) herabzusetzen, zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin hingewiesen und die Auffassung vertreten, daß der Anreiz zur Arbeit erhalten bleiben müsse.2004ze
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22. 9. 2003.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (vgl. Zöller, § 850 f Rn. 16) und innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Zudem ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, da bei einer auch geringfügigen Erhöhung des Gehalts der Beschwerdegegnerin die Grenze von 976 Euro überschritten werden könnte.
III. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der unpfändbare Betrag ist gem. § 850 f Abs. 2 ZPO auf 976 Euro herabgesetzt worden.
Das Vollstreckungsgericht kann gem. § 850 f Abs. 2 ZPO, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird, auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
1. Aufgrund der entsprechenden Ausweisung im Vollstreckungstitel ist davon auszugehen, daß die Zwangsvollstreckung durch die Beschwerdeführerin vorliegend wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird. An die Entscheidung des Prozeßgerichts ist das Vollstreckungsgericht gebunden (vgl. Zöller, § 850 f Rn. 9).
2. Der unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens der Beschwerdegegnerin ist antragsgemäß auf 976 Euro herabgesetzt worden. Hierbei ist insbesondere das Interesse der Beschwerdeführerin an einer zumindest teilweisen Befriedigung ihrer Forderung berücksichtigt worden. Zu bedenken ist v.a., daß eine Befriedigung der Beschwerdeführerin auch nach Herabsetzung des unpfändbaren Betrages auf 976 Euro überhaupt nur bei einer Erhöhung des Gehaltes der Beschwerdegegnerin von gegenwärtig ca. 940 Euro in Betracht kommt.
3. Die Beschwerdegegnerin ist trotz Herabsetzung des unpfändbaren Betrages von zur Zeit 1 320 Euro (930 Euro + 195 Euro + 195 Euro) auf 976 Euro so viel belassen worden,
  2004     Heft: 4     Seite: 216  
wie sie für ihren notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Die Beschwerdegegnerin hat erklärt, sie erhalte monatlich Arbeitslohn i.H.v. ca. 940 Euro und Kindergeld i.H.v. 308 Euro. Hiervon müsse sie sich und ihre beiden Söhne unterhalten. Weitere Kürzungen seien ihr nicht zumutbar.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Beschwerdegegnerin offensichtlich in der Lage ist, mit ihrem Arbeitslohn und dem Kindergeld den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu bestreiten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, daß sie mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebt und hierdurch Kosten eingespart werden können (z.B. indem man sich einen Telefonanschluß teilt).
Wenn die Beschwerdegegnerin mit einem Arbeitslohn von ca. 940 Euro monatlich auskommt, so wird sie es erst recht mit einem solchen von 976 Euro.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Interesse der Beschwerdeführerin nach billigem Ermessen (vgl. § 57 Abs. 3 BRAGO). Vorliegend ist der Beschwerdewert auf 2 921,15 Euro (1 / 4 von 11 684,58 Euro) festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin hat zwar laut Forderungsaufstellung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß eine Gesamtforderung i.H.v. 11 684,58 Euro gegenüber der Beschwerdegegnerin. Es ist jedoch ungewiß, ob und, wenn ja, ab wann die Beschwerdeführerin aufgrund der Pfändung des Arbeitseinkommens Zahlungen erhalten wird; hinzu kommt, daß auch dann, wenn es zu Zahlungen an die Beschwerdeführerin kommen sollte, sich die Tilgung voraussichtlich über eine lange Zeit hinziehen würde (vgl. auch LG Hannover, MDR 1995, 1075).

Mitgeteilt von Assessorin jur. U. Buschmann, BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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