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Herausgabe Lohnabrechnung
AG Rosenheim, JurBüro 2002, 493


es AG Rosenheim, 2002, 493 493 - AG Rosenheim, Beschluß v. 03.04.2002 - 2 M 215 18/02 -
DJB 2002, 493

  2002     Heft: 9     Seite: 493  


ZPO §§ 836 Abs. 3, 899

Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen / Herausgabe von Lohnabrechnungen / Auskunftsoffenbarung
1. Die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnete Herausgabe der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht dadurch erfüllt, daß der Schuldner eine Abrechnung für einen Monat herausgibt.

2. Im Rahmen der Auskunftspflicht gem. § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, Auskunft zu erteilen über das Brutto- und Nettoeinkommen, über vorliegende Vorpfändungen, vorhandene unterhaltsberechtigte Personen und den geleisteten Unterhalt sowie Einkommen des Ehegatten. (L.d.R.)

AG Rosenheim, Beschluß vom 03.04.2002 - 2 M 215 18/02 -

Aus den Gründen:
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 2. 2. 1999, Az. 2 M 20720/99 wurde die angebliche Forderung des Schuldners auf gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner, den A in Freilassing ge-
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pfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Im gleichen Beschluß erließ das Amtsgericht Rosenheim gem. § 836 Abs. 3 ZPO eine Herausgabeanordnung des Inhalts, daß der Schuldner die laufenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungen herauszugeben hat.2002ze
Mit Auftrag vom 18. 9. 2001 beauftragte die Gläubiger-Vertreterin den zuständigen Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Lohnabrechnungen für die Monate 02/99 bis zum Wegnahmemonat wegzunehmen. Ferner begehrte sie die Erteilung von Auskünften durch den Schuldner über das Brutto- und Nettoeinkommen, über vorliegende Vorpfändungen, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der Gläubiger vorgehende Vorpfändungen, evtl. vorhandene unterhaltsberechtigte Personen und den vom Schuldner hierzu geleisteten Unterhalt sowie Einkommen des Ehegatten. Die Gläubiger-Vertreterin beantragte für den Fall der Auskunftsverweigerung durch den Schuldner, die Fragen gem. §§ 899ff. ZPO im Rahmen der Offenbarungsversicherung zu stellen und, falls der Schuldner der sofortigen Abgabe widerspricht, hierzu einen Termin festzulegen. Der zuständige Gerichtsvollzieher erledigte diesen Auftrag (Az. 5 DR 2345/01), indem er sich vom Schuldner die Kopie einer Lohnabrechnung für den Monat September 2001 geben ließ.
Mit Schreiben vom 1. 2. 2002 beauftragte die Gläubiger-Vertreterin den Gerichtsvollzieher erneut, entsprechend dem erteilten Auftrag die bezeichneten Lohnunterlagen wegzunehmen und die Fragen drei bis sechs des Antrags vom 18. 9. 2001 im Wege der Auskunftsoffenbarung nach § 836 Abs. 3 zu beantworten, und verwies auf den Antrag vom 18. 9. 2001. In diesem Verfahren (Az. 5 DR 344/02) antwortete OGV O der Gläubiger-Vertreterin mit Schreiben vom 20. 2. 2002, daß der Anspruch erfüllt sei und es für den weitergehenden Antrag keinen Rechtsanspruch gebe und der Antrag daher abgelehnt werde.
Hiergegen hat die Gläubiger-Vertreterin mit Schreiben vom 18. 3. 2002 Erinnerung eingelegt.
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Der zuständige Gerichtsvollzieher war anzuweisen, dem Vollstreckungsauftrag der Gläubiger-Vertreterin vom 18. 9. 2001 nachzukommen.
Hierzu hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gem. § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO die Lohnabrechnungen seit Februar 1999 wegzunehmen. Aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 2. 2. 1999 ergibt sich nämlich, daß der Schuldner die laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen herauszugeben hat. Dieser Verpflichtung ist der Schuldner auch nicht dadurch nachgekommen, daß er die Kopie einer Lohnabrechnung, nämlich vom September 1999, herausgegeben hat. Die Gläubigerin muß nämlich anhand der Lohnbescheinigungen nachprüfen können, ob der Lohnpfändungsabzug richtig vorgenommen worden ist; dies betrifft insbesondere die Monate, in denen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bezahlt wurde.
Der GV hat auch gem. §§ 899ff. ZPO den Schuldner zur Erteilung der Auskünfte gem. den Fragen Ziffern drei bis sechs des Schreibens des Gläubiger-Vertreters vom 18. 9. 2001 zu befragen und ihn ggf. hierzu zur Ablegung der eidesstattlichen Versicherung vorzuladen. Die Auskunftspflicht des Schuldners zu den vom Gläubiger-Vertreter gestellten Fragen ergibt sich aus § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO. Nach § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO hat der Schuldner diese Fragen auch zu Protokoll an Eides Statt zu versichern. Unerheblich ist insoweit, ob der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgelegt hat. Beim Verfahren nach § 836 Abs. 3 ZPO handelt es sich nämlich um ein eigenständiges Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betreffend diesen speziellen Auskunftsanspruch des Gläubigers nach § 836 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Mitgeteilt von Assessorin jur. Ulrike Buschmann, Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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