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2009, 440
440 - LG Bremen, Beschluß v. 30. 4. 2009 - 2 T 287/09 -
JurBüro 2009, 440
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ZPO § 836 Abs. 3
Zwangsvollstreckung / Herausgabe von Urkunden / Abtretung / Mietansprüche
Der Gläubiger hat Anspruch auf Herausgabe zumindest einer Kopie der Abtretungsurkunde, damit er prüfen kann, ob die Abtretung wirksam ist oder es sich um ein Scheingeschäft handelt. (L.d.R.)
LG Bremen, Beschluß vom 30.4.2009 - 2 T 287/09 -
Aus den Gründen:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfe unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 836 Abs. 3 ZPO festgestellt. Zur Geltendmachung seiner Forderung benötigt der Gläubiger die Herausgabe wenigstens eine Kopie der Abtretungsurkunde, wie vom Amtsgericht durch Beschluß vom 9. 4. 2009 festgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es um künftige Mietansprüche geht. Der Gläubiger muß prüfen können, ob die Abtretung wirksam ist oder ob es sich um ein Scheingeschäft handelt.2009ze
Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)