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Bindung des Prozessgerichts an Entscheidung des Vollstreckungsgerichts
Arbeitsgericht Halle, JurBüro 2003, 491


es ArbG Halle, 2003, 491 491 - ArbG Halle, Urteil v. 20. 9. 2002 - 7 Ca 1695/02 -
DJB 2003, 491



ZPO §§ 829, 835, 850

Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen / Festsetzung der Höhe des Einkommens des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht / Bindung des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts für das Prozeßgericht
Hat das Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen auf Antrag des Gläubigers die Höhe des Einkommens des Schuldners (unter Einbeziehung von unentgeltlichen Leistungen wie freie Logie und Leistungen des Schuldners im Haushalt der Drittschuldnerin) festgesetzt, so ist das Prozeßgericht im Rahmen einer späteren Drittschuldnerklage an diese Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gebunden. (L.d.R.)

ArbG Halle, Urteil vom 20.9.2002 - 7 Ca 1695/02 -

Tatbestand:
Der Kläger (= Gläubiger) betreibt gegen die Beklagte (= Drittschuldnerin) die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung gegen deren Ehemann, den Streitverkündeten (= Schuldner).2003ze
Der Streitverkündete war bis zum 31. 12. 1994 Inhaber einer Transport- und Speditionsfirma.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Halle vom 5. 4. 1994 wurde der Streitverkündete verurteilt, an den Kläger 51 125 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18. 11. 1993 zu zahlen.
Der Streitverkündete war dann bei der Beklagten zunächst als Prokurist tätig.
Der Kläger erwirkte beim Amtsgericht Hettstedt am 6. 5. 1997 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den der Anspruch des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Arbeitseinkommen gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurde.
Ab dem 1. 5. 1998 war der Schuldner bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 520 DM tätig.
Mit Beschluß vom 27. 12. 2000 ergänzte das Amtsgericht Hettstedt seinen Beschluß vom 6. 5. 1997, indem es das Einkommen des Streitverkündeten auf 1 750 DM festsetzte (520 DM monatlich in bar erhaltener Arbeitslohn, 600 DM in Form freier Logie, die von der Beklagten zur Verfügung gestellt wird, 630 DM für den Wert der Arbeit, die der Streitverkündete für die Beklagte in deren Haushalt erbringt).
In der Zeit vom 1. 7. 2001 bis 30. 11. 2001 war der Streitverkündete bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 630 DM (585,27 DM netto) tätig. Die Beklagte zahlte dieses Arbeitsentgelt an den Streitverkündeten aus.
Mit Schreiben vom 29. 7. 2001 forderte der Kläger die Beklagte, da der Streitverkündete wieder bei ihr beschäftigt und damit die Pfändung wieder auflebe, weil eine Unterbrechungszeit von 9 Monaten nicht überschritten sei, auf, monatlich 371,70 DM an ihn zu zahlen.
Am 23. 5. 2002 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger meint, aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hettstedt vom 27. 12. 2000, welcher das Einkommen des Streitverkündeten auf 1 750 DM festgesetzt habe und der Tatsache, daß die Beklagte dem Streitverkündeten vom 1. 7. 2001 bis 30. 11. 2001 monatlich 585 DM netto zahlte, könne er von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 1 057,61 € verlangen.
Der Kläger behauptet, der Beschluß des Amtsgerichts Hettstedt vom 27. 12. 2000 sei rechtskräftig. Der Streitverkündete habe im Haushalt der Beklagten auch weiterhin häusliche Arbeiten verrichtet.
Die Beklagte behauptet, sie habe gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hettstedt vom 27. 12. 2000 am 13. 1. 2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Bisher habe das Amtsgericht Hettstedt über diese noch nicht entschieden. Die Akteneinsichtnahme habe ergeben, daß sich die sofortige Beschwerde nicht in der Gerichtsakte befinde.
Die Beklagte behauptet weiter, der Streitverkündete verrichte ab dem 1. 1. 2001 keine häuslichen Arbeiten mehr.
  2003     Heft: 9     Seite: 492  
Deshalb habe er in der Zeit vom 1. 7. 2001 bis 30. 11. 2001 kein pfändbares Einkommen besessen.
Der Streitverkündete trat dem Rechtsstreit nicht bei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig und teils begründet.2003ze
Dem Kläger steht gemäß §§ 829, 835, 836 ZPO ein Einziehungsrecht an dem pfändbaren Teil der von der Beklagten im Verhältnis zum Schuldner für die Zeit vom 1. 7. 2001 bis 30. 11. 2001 geschuldeten Arbeitsentgelts in Höhe von monatlich 177,15 € zu.
Aufgrund des der Beklagten am 22. 5. 1997 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war sie verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners an den Kläger abzuführen.
Das Amtsgericht Hettstedt hat mit Beschluß vom 27. 12. 2000 das monatliche Einkommen des Klägers auf 1 750 DM (= 894,76 €) festgesetzt.
Der Streitverkündete hat unstreitig bei der Beklagten in der Zeit vom 1. 7. 2001 bis 30. 11. 2001 monatlich 585 DM (= 299,11 €) netto an Arbeitsentgelt erhalten.
Unter Zugrundelegung der monatlichen Beträge für Kost und Logie 600 DM (= 306,78 €) und häuslicher Arbeit 630 DM (= 322,11 €) hat der Streitverkündete ein höheres monatliches Entgelt vereinnahmt, als wie vom Amtsgericht Hettstedt festgesetzt. Gleichwohl hat die Beklagte den pfändbaren Teil des Monatseinkommens von 346,44 DM (= 177,13 €) nicht an den Kläger zur Auszahlung gebracht.
Ob der Schuldner ab dem 1. 1. 2001 tatsächlich noch haushaltliche Arbeiten verrichtet hat, ist nicht entscheidungserheblich.
Zum einen ist der Beschluß des Amtsgerichts Hettstedt vom 27. 12. 2000 rechtskräftig. Die Beklagte hat zwar behauptet, sie habe gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist für diese Behauptung jedoch beweisfällig geblieben.
Zum anderen hat der Schuldner keinen Antrag auf Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 850 g ZPO gestellt.
Das Prozeßgericht ist jedoch an den Beschluß des Vollstreckungsgerichtes gebunden (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 850 g, Rn. 6 m.w.N.).
Im übrigen ist die Klage jedoch unbegründet.
Auch der Kläger hat keinen Antrag auf Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen gestellt, so daß die Beklagte in Höhe von monatlich 67,28 DM (= 34,40 €) schuldbefreiend an den Streitverkündeten leisten konnte.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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