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In Härtefällen
LG Rottweil, JurBüro 2005, 327


es LG Rottweil, 2005, 327 327 - LG Rottweil, Beschluß v. 2. 2. 2005 - 1 T 200 / 04 -
DJB 2005, 327



ZPO § 765 a

Zwangsvollstreckung / Pfändungsschutz in besonderen Härtefällen / Pfändung eines Kontos, auf dem kein unpfändbares Einkommen eingeht
Von einer sittenwidrigen Härte in der Zwangsvollstreckung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, mit welchem sie ein Girokonto pfändet, das zwar die einzigste Bankverbindung des Schuldners ist, auf dem aber keine unpfändbaren wiederkehrenden Leistungen eingehen. (L.d.R.)

LG Rottweil, Beschluß vom 2.2.2005 - 1 T 200 / 04 -

Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist auch begründet.2005ze
Nach § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Als Ausnahmevorschrift ist § 765 a ZPO dabei eng auszulegen.
Eine Härte im Sinne von § 765 a ZPO wird nicht bereits damit begründet, daß eine Zwangsvollstreckung einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Zöller / Stöber § 765 a ZPO Anm. 5). Anzuwenden ist die Vorschrift nur, wenn das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganzen untragbaren Ergebnis führen würde.
Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, daß die zwecklose Pfändung eines Girokontos eine sittenwidrige Härte bedeuten kann, vor allem dann, wenn diese nur beantragt wird, um entweder Druck auf den Schuldner auszuüben oder aber ihn mit unnötigen Kosten zu belasten (Zöller / Stöber § 765 a ZPO Anm. 6 m.w.Nachweisen).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt.
Es ist zwar nicht zu übersehen, daß die Gläubigerin selber nach Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Schuldner mit Schreiben vom 18. 10. 2004 angeschrieben
  2005     Heft: 6     Seite: 328  
hat. Dieses Schreiben kann durchaus dahin verstanden werden, daß die Gläubigerin erreichen will, daß der Schuldner ohne Bankverbindung dasteht.
Von einer sittenwidrigen Härte kann aber deshalb nicht ausgegangen werden, weil nach dem Vortrag des Schuldners nicht nachvollzogen werden kann, daß er durch eine Kündigung der Bankverbindung entscheidend benachteiligt wird. Für die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle war insoweit maßgebend, daß der Schuldner mit dem Verlust der Bankverbindung praktisch seine Zahlstelle für seine unpfändbaren Einnahmen verloren hat. Ein solcher Verlust ist für den Lohn- bzw. Rentenempfänger sehr einschneidend. Entsprechend wird er alles daran setzen, eine solche Pfändung zu verhindern. Andererseits setzt ein Gläubiger, der in diesem Falle eine Kontenpfändung vornimmt, einen unzulässigen Druck ein.
Von diesen Fällen weicht der vorliegende ab. Der Schuldner erhält auf dieses Konto keine wiederkehrenden Zahlungen. Einen Schutz für Einmalzahlungen sieht das Gesetz aber nicht vor. Auf ein Konto als Möglichkeit, Überweisungen zu tätigen, ist ein Schuldner ebenfalls nicht zwingend angewiesen. Die Pfändung des Kontos enthält deshalb keinen sittenwidrigen Druck.
Es ist auch nicht die Feststellung möglich, daß die Pfändung allein den Zweck verfolgt, Kosten zu produzieren. Dem steht zum einen entgegen, daß, nachdem der Schuldner unpfändbar ist, der Schuldner voraussehbar gar nicht mit diesen Kosten belastet wird. Zum anderen kann nicht außer Betracht gelassen werden, daß es für eine einkommenslosen Schuldner nicht ohne weiteres Sinn macht, ein gebührenpflichtiges Konto zu führen. Ein Gläubiger kann deshalb durchaus die Überlegung anstellen, daß möglicherweise doch gewisse Beträge auf dem Konto eingehen.
Die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO liegen damit nicht vor.

Mitgeteilt von Assessorin jur. Buschmann, BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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