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Höhe der Freigabe
AG Osterholz-Scharmbeck, JurBüro 2008, 552


es AG Osterholz-Scharmbeck, 2008, 552 552 - AG Osterholz-Scharmbeck, Beschluß v. 3. 7. 2008 - 15b M 7056 / 08 -
JurBüro 2008, 552


ZPO §§ 850 c, 850 f Abs. 2, 850 k

Zwangsvollstreckung / Kontenpfändung / Pfändungsschutz / Arbeitseinkommen / Unpfändbares Guthaben / Forderung aus unerlaubter Handlung
Resultiert die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, so erfolgt auch im Rahmen des Pfändungsschutzes für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen die Bestimmung des unpfändbaren Guthabens nach § 850 f Abs. 2 ZPO. (L.d.R.)

AG Osterholz-Scharmbeck, Beschluß vom 3.7.2008 - 15b M 7056 / 08 -

Aus den Gründen:
Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß v. 12. 2. 2008 wurde das Konto des Schuldners bei der oben genannten Drittschuldnerin gepfändet.2008ze
Mit seinem Antrag vom 26. 2. 2008 begehrt der Schuldner die Aufhebung der Kontopfändung gem. § 850 k ZPO als dort das nach der Tabelle zu § 850 c ZPO unpfändbare Einkommen eingeht.
Der Antrag ist dem Gläubigervertreter zur Stellungnahme übersandt worden.
Dieser macht geltend, daß die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 850 f Abs. 2 erfolgt.
Demnach kann das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. Dem allein stehenden Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Dieser orientiert sich an den Regelsätzen nach dem BSHG zuzüglich der Kosten für die Unterkunft.
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes hat sich die Berechnung des Pfändungsfreibetrages an dem fiktiven Sozialhilfebedarf des Schuldners zu orientieren. Für den Höchstbetrag der anrechenbaren Miete wird § 8 Wohngeldgesetz herangezogen. Die anrechenbaren Kosten für eine Unterkunft liegen nach § 8 WoGG / Mittelstufe III im vorliegenden Fall bei 300 €.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze berechnet sich der dem Schuldner zu belassene pfandfreie Betrag wie folgt:
Regelsatz für Haushaltsvorstand 347,00 €
Kosten für die Unterkunft
(§ 8 WoGG / Mietstufe III)
300,00 €
berufsbedingter Mehraufwand
(30 % des Regelsatzes)
104,10 €
Freibetrag 751,10 €

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen

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