Herausgabe
AG Hamburg-Barmbeck, JurBüro 2012, 438
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Rechtsprechung
/ Entscheidungen Kostenrecht/Entscheidungen Zwangsvollstreckung |
JurBüro 2012, 438 (Ausgabe 8) |
ZPO § 836
Abs. 3;
(Zwangsvollstreckung / Pfändung-
und Überweisung / Bankkonto / Herausgabe von Kontoauszügen)
Marian Harmening
Auf Antrag des
Gläubigers ist der Schuldner zur Herausgabe von Kontoauszügen ab Zustellung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verpflichten, da diese unter den zur
Geltendmachung der gepfändeten Forderung erforderlichen Urkunden zu subsumieren
sind. (L.d.R.)
AG Hamburg-Barmbek,
Beschluß v. 3. 4. 2012 - 803d M 701 / 11
Aus den Gründen:
Die Gläubigerin hat
durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. 7. 2011 das bei der
Drittschuldnerin geführte Konto des Schuldners gepfändet.
Mit Antrag vom
4. 10. 2011, auf den Bezug genommen wird, beantragt die Gläubigerin
den Erlaß der im Tenor bezeichneten Herausgabeanordnung gem. § 836
Abs. 3 ZPO .
Der Antrag ist
zulässig und begründet.
Gemäß § 836
Abs. 3 S. 1 ZPO , ist der Schuldner verpflichtet, der Gläubigerin die
zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung erforderlichen Urkunden
herauszugeben. Gemäß § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO kann der
Herausgabeanspruch erforderlichenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung
durchgesetzt werden.
In der Rechtsprechung
war bislang umstritten, ob Kontoauszüge zu den zur Geltendmachung der Forderung
erforderlichen Urkunden gehören. Das Landgericht Hamburg - Beschluß v.
31. 8. 2010 (Geschäftsnummer: 319 T 39 / 10) - hat die
Auffassung vertreten, daß dies nicht der Fall sei. Nunmehr hat der
Bundesgerichtshof als übergeordnetes Gericht jedoch eine andere Entscheidung
getroffen: Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. 2. 2012 (
JurBüro 2012, 323 [BGH 09.02.2012 - VII ZB 49/10] ) gehören auch Kontoauszüge
zu den zur Geltendmachung erforderlichen Urkunden, da sie geeignet sind, den
Auszahlungsanspruch des Gläubigers gegenüber dem Drittschuldner zu belegen.
Dem Antrag der
Gläubigerin war daher zu entsprechen und der Schuldner zur Herausgabe der
Kontoauszüge ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, d.h. ab
dem 29. 7. 2011, zu verpflichten.
Anmerkung:
Das AG
Hamburg-Barmbek schließt sich der nunmehrigen Rechtsprechung des BGH, JurBüro
2012, 323 - Heft 6 - an.
Mitgeteilt von Marian
Harmening, Mitarbeiterin der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (
www.bremer-inkasso.de )