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Herausgabe
AG Hamburg-Barmbeck, JurBüro 2012, 438


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Rechtsprechung / Entscheidungen Kostenrecht/Entscheidungen Zwangsvollstreckung

JurBüro 2012, 438 (Ausgabe 8)

 

 

ZPO § 836 Abs. 3;

 

(Zwangsvollstreckung / Pfändung- und Überweisung / Bankkonto / Herausgabe von Kontoauszügen)

 

Marian Harmening  

 

Auf Antrag des Gläubigers ist der Schuldner zur Herausgabe von Kontoauszügen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verpflichten, da diese unter den zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung erforderlichen Urkunden zu subsumieren sind. (L.d.R.)

 

AG Hamburg-Barmbek, Beschluß v. 3. 4. 2012 - 803d M 701 / 11

 

Aus den Gründen:

 

 

Die Gläubigerin hat durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. 7. 2011 das bei der Drittschuldnerin geführte Konto des Schuldners gepfändet.

 

Mit Antrag vom 4. 10. 2011, auf den Bezug genommen wird, beantragt die Gläubigerin den Erlaß der im Tenor bezeichneten Herausgabeanordnung gem. § 836 Abs. 3 ZPO .

 

Der Antrag ist zulässig und begründet.

 

Gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO , ist der Schuldner verpflichtet, der Gläubigerin die zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung erforderlichen Urkunden herauszugeben. Gemäß § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO kann der Herausgabeanspruch erforderlichenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

 

In der Rechtsprechung war bislang umstritten, ob Kontoauszüge zu den zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Urkunden gehören. Das Landgericht Hamburg - Beschluß v. 31. 8. 2010 (Geschäftsnummer: 319 T 39 / 10) - hat die Auffassung vertreten, daß dies nicht der Fall sei. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof als übergeordnetes Gericht jedoch eine andere Entscheidung getroffen: Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. 2. 2012 ( JurBüro 2012, 323 [BGH 09.02.2012 - VII ZB 49/10] ) gehören auch Kontoauszüge zu den zur Geltendmachung erforderlichen Urkunden, da sie geeignet sind, den Auszahlungsanspruch des Gläubigers gegenüber dem Drittschuldner zu belegen.

 

Dem Antrag der Gläubigerin war daher zu entsprechen und der Schuldner zur Herausgabe der Kontoauszüge ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, d.h. ab dem 29. 7. 2011, zu verpflichten.

 

Anmerkung:

 

 

Das AG Hamburg-Barmbek schließt sich der nunmehrigen Rechtsprechung des BGH, JurBüro 2012, 323 - Heft 6 - an.

 

Mitgeteilt von Marian Harmening, Mitarbeiterin der BREMER INKASSO GmbH, Bremen ( www.bremer-inkasso.de )

 

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