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GV-Kosten für Zustellung
AG Delmenhorst, JurBüro 2006, 330


es AG Delmenhorst, 2006, 330 330 - AG Delmenhorst, Beschluß v. 21. 2. 2006 - 10 M 3546 / 05 -
DJB 2006, 330



GVGA § 173; GVKostG KV Nr. 101, 713

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß / Zustellung an mehrere Drittschuldner / Zustellung an Schuldner / Gerichtsvollzieherkosten
Die Gerichtsvollzieherkosten einer zweiten Zustellung an den Schuldner sind niederzuschlagen, wenn in einer der Regelung des § 173 GVGA widersprechenden Weise eine Zustellung und damit eine falsche Sachbehandlung erfolgt ist. (L.d.R.)

AG Delmenhorst, Beschluß vom 21.2.2006 - 10 M 3546 / 05 -

Aus den Gründen:
Hinsichtlich des Verfahrens bei Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen enthält § 173 GVGA einen abschließenden Regelungsrahmen, der für den mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollzieher bindend ist. Gem. § 173 Ziffer 2 Abs. 3 ist Folgendes geregelt:2006ze
»Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß genannt sind, zur Abgabe der Erklärung aufgefordert worden, so führt zunächst der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus. Hiernach gibt er den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an den Gerichtsvollzieher ab, der für die Zustellung an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung
  2006     Heft: 6     Seite: 331  
an den Schuldner nimmt der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher vor.«
Danach stand es dem Gerichtsvollzieher nicht zu, seinerseits direkt eine Zustellung an den Schuldner vorzunehmen und hierfür entstandene Kosten zu erheben. Die Regelung des § 173 Ziff. 2 GVGA ist insoweit eindeutig. Im Ergebnis ist unerheblich, ob eine falsche Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher oder durch das den Gerichtsvollzieher beauftragende Gericht erfolgt ist. Jedenfalls waren die Gläubiger mit dem für die Zustellung an den Schuldner entstehenden Kosten durch den zuerst tätigen Gerichtsvollzieher nicht zu belasten. Das Amtsgericht hat den Gerichtsvollzieher zwar mit Schreiben vom 16. 6. 2005 aufgefordert, den diesem Schreiben anliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an den Drittschuldner und anschließend an den Schuldner zuzustellen, diese Anweisung kann jedoch lediglich so ausgelegt werden, daß die Zustellung nach den Zustellvorschriften des § 173 GVG zu erfolgen hat. Insoweit kann der Auffassung des Gerichtsvollziehers nicht gefolgt werden, er habe zudem keinerlei Kontrollmöglichkeit darüber gehabt, was der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter bei der Antragstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzgl. der Zustellungen beantragt habe. Aus dem Antrag des Gläubigervertreters vom 25. 5. 2005 an das Amtsgericht Delmenhorst, welcher dem Gerichtsvollzieher am 20. 6. 2005 ausweislich des mit diesem Datum versehenen Eingangsstempels zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich, daß der Gläubigervertreter den Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt hat und gleichzeitig, »die Zustellung zu vermitteln«. Hieraus war zu entnehmen, daß nach den allgemeinen Zustellregeln und damit nach den Regelungen des § 173 GVGA zu verfahren war. Zwar wird der Inhalt der Regelung nach § 173 GVGA im Übersendungsschreiben des Amtsgerichts Delmenhorst an den Gerichtsvollzieher vom 16. 6. 2005 nicht deutlich, dem Gerichtsvollzieher ist jedoch mit dem Schreiben des Amtsgerichts Delmenhorst vom 16. 6. 2005 gleichzeitig der Antrag der Gläubiger, der sich auch auf die Zustellungen bezog, zur Kenntnis gelangt.
Das Gericht folgt damit im Ergebnis der Rechtsprechung des Amtsgerichts Dresden (505 M 17557 / 05), in seiner Entscheidung vom 27. 10. 2005, wonach die Kosten einer zweiten Zustellung an den Schuldner niederzuschlagen sind, wenn in einer der Regelung des § 173 GVGA widersprechenden Weise eine Zustellung und damit eine falsche Sachbehandlung erfolgt ist.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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