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Keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes einer Forderung
LG Düsseldorf, JurBüro 2004, 215


es LG Düsseldorf, 2004, 215 215 - LG Düsseldorf, Beschluß v. 10. 10. 2003 - 19 T 257 / 03 -
DJB 2004, 215



ZPO §§ 829, 835

Zwangsvollstreckung / Pfändungs- und Überweisungsbeschluß / keine Schlüssigkeitsprüfung durch Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht hat im Verfahren der Forderungspfändung keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes der Forderung vorzunehmen. (L.d.R.)

LG Düsseldorf, Beschluß vom 10.10.2003 - 19 T 257 / 03 -

Aus den Gründen:
Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, der Anspruch sei nicht pfändbar, ist dies nicht frei von Rechtsfehlern. Das Vollstreckungsgericht hat im Verfahren der Forderungspfändung grundsätzlich keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes der Forderung - auch keine Schlüssigkeitsprüfung - vorzunehmen. Nur dann, wenn nach allen in Betracht kommenden vertretbaren Rechtsansichten der Bestand der Forderung ausgeschlossen erscheint, ist der Erlaß des Pfändungsbeschlusses abzulehnen (KG Berlin, Rpfleger 1980, 197 - 198). Da zumindest teilweise vertreten wird, der Bestand der von der Gläubigerin geltend gemachten Forderung sei nicht zwingend aus Rechtsgründen ausgeschlossen, durfte das Amtsgericht den Antrag nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen (vgl. z.B. Zöller, 23. Auflage, § 850 h Rn. 4 a am Ende; OLG Nürnberg, NJW-RR 1996, 1412).2004ze
Unter Beachtung dieser Ausführungen wird das Amtsgericht über den Antrag der Gläubigerin neu zu entscheiden haben.

Mitgeteilt von Assessorin jur. U. Buschmann, BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de

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