Wirksamkeit bei Verweis auf angeheftete Anlagen
BGH, Beschl. v. 13.03.2008 - VII ZB 67/07

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn in dem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die gepfändete Forderung bezeichnet ist. Die Anlagen als solche müssen nicht unterschrieben werden.