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LG Aurich,
2002, 661
661 - LG Aurich, Beschluß v. 27.08.2002 - 4 T 350/02 -
DJB 2002, 661
ZPO §§ 829, 835
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß / Bestimmbarkeit und Bestehen der Forderung / Rechtsschutzbedürfnis / Pfändung checklistenartig aufgeführter Ansprüche
1. Nur wenn in vorformulierten Antragsformularen auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verschiedenartige Ansprüche mit zahlreichen Nebenansprüchen checklistenartig aufgeführt sind, muß der Gläubiger die Formulare bezogen auf konkrete Ansprüche des Schuldners durchsehen und offensichtlich nicht existierende Ansprüche streichen.
2. Einem Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehlt nur dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, daß die zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist. (L.d.R.)
LG Aurich, Beschluß vom 27.08.2002 - 4 T 350/02 -
⇓ 2002 Heft:
12 Seite:
662 ⇓ Aus den Gründen:
Das Amtsgericht Aurich hat zu Unrecht den Antrag des Gläubigers auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entsprechend dem Punkt 2.) des Gläubigerantrags vom 11. 4. 2002 abgelehnt. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der diesbezügliche Tatsachenvortrag des Gläubigers ausreichend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Landgerichts Aurich vom 21. 1. 1997 (Rpfleger 1997, S. 394) sowie vom 16. 11. und 3. 12. 1992 (Rpfleger 1993, S. 357), an denen die Kammer ausdrücklich festhält. Von einem Pfändungsantrag »ins Blaue hinein« kann danach aber nur ausgegangen werden, wenn der Gläubiger die Pfändung von in einem vorformulierten Antragsformular aufgeführten Sparkonten, Wertpapierdepots, Kreditzusagen oder Bankstahlfächer ohne weiteren, substantiierten Vortrag beantragt. Nur wenn in vorformulierten Antragsformularen verschiedenartige Ansprüche mit zahlreichen Nebenansprüchen checklistenartig aufgeführt sind, muß der Gläubiger die Formulare bezogen auf konkrete Ansprüche des Schuldners durchsehen und offensichtlich nicht existierende Ansprüche streichen. Vorliegend hat der Gläubiger seinen Antrag zu Ziffer 2.) ausdrücklich nur auf bei der Drittschuldnerin geführte Sparkonten bezogen. Der Antrag richtet sich deshalb gerade erkennbar nicht auf die Pfändung von ins Blaue hinein cheklistenartig aufgezählten Sparkonten, Wertpapierdepots etc.2002ze
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Schuldner am 21. 11. 2001 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Dem Antrag des Gläubigers auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehlt deshalb nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist nur der Fall, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, daß die nach dem Sachvortrag des Gläubigers zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die zu pfändende Forderung bsteht, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Wenn Zweifel bestehen, ob die Forderung nicht doch besteht, muß dem Antrag entsprochen werden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage, S. 275, Rn. 488). Angesichts der Tatsache, daß die eidesstattliche Versicherung des Schuldners bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits ein halbes Jahr alt war und der Gläubiger nun behauptet, der Schuldner habe Sparkonten bei einem anderen als in der eidesstattlichen Versicherung genannten Kreditinstitut, kann nicht mit Sicherheit vom Nichtbestehen entsprechender Forderungen ausgegangen werden.
Mitgeteilt von Assessorin jur. Ulrike Buschmann, Bremer Inkasso GmbH, Bremen