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Erstattung Ermittlungs- o. Detektivkosten
LG Braunschweig, JurBüro 2002, 322


es LG Braunschweig, 2002, 322 322 - LG Braunschweig, Beschluß v. 01.02.2002 - 8 T 1327/01 (872) -
DJB 2002, 322



ZPO §§ 788, 850c, 850e Nr. 2a; SGB I § 54

Zwangsvollstreckung / Erstattung von Ermittlungskosten / Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Wohngeld
1. Ermittlungskosten in Höhe von 70 DM, die dadurch entstanden sind, daß die Gläubigerin einen Ermittlungsdienst eingeschaltet hatte, der ermitteln sollte, ob der Schuldner noch Arbeitslosengeld oder -hilfe gewährt erhält, sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung länger als 1 Jahr zurückliegt.

2. Arbeitseinkommen des Schuldners und Wohngeld sind auf Antrag zusammenzurechnen. (L.d.R.)

LG Braunschweig, Beschluß vom 01.02.2002 - 8 T 1327/01 (872) -

Aus den Gründen:
II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende »sofortige Erinnerung« der Gläubigerin ist zulässig gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 577 Abs. 2 ZPO und auch in der Sache begründet.2002ze
1. Ermittlungskosten
Die Gläubigerin hat Anspruch auf Ersatz der Ermittlungskosten in Höhe von 70 DM gemäß § 788 ZPO.
Gemäß § 788 Abs. 1 ZPO sind die aus Anlaß der Zwangsvollstreckung anfallenden Kosten vom Schuldner zu erstatten; erfaßt sind die zur Vorbereitung oder Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten (Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rn. 3). Detektivkosten zur Vorbereitung der Vollstreckung sind erstattungsfähig, sofern es sich nicht lediglich um die allgemeine Überwachung des Schuldners handelt und nicht die Einschaltung grundlos (vermeidbar) war (vgl. Zöller/Stöber, § 788 Rn. 13 »Detektivkosten« m.w.N.). Anerkannt ist etwa der Ersatz von Detektivkosten, wenn die Einschaltung im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit zur zweckentsprechenden Verfolgung erforderlich ist (OLG Koblenz Rpfleger 1991, 338). Zur Feststellung des gepfändeten Anspruchs auf Arbeitlosenhilfe war, da die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 21. 2. 2000 bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses länger als ein Jahr zurücklag, erforderlich. Der Gläubigerin stand auch nicht etwa die Möglichkeit zu, durch Anfrage beim Arbeitsamt Kenntnisse über den Bezug und die Höhe von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe auf kostengünstigerem Weg zu erlangen. Insoweit liegen die Voraussetzungen für die lediglich ausnahmsweise gesetzlich vorgesehene Übermittlung von Daten gemäß § 67d SGB X in Verbindung mit §§ 68 bis 71 SGB X nicht vor. Anderweitige kostengünstigere Möglichkeiten zur Feststellung der Anspruchsberechtigung des Schuldners sind nicht ersichtlich.
2. Zusammenrechnung
Das Arbeitseinkommen des Schuldners ist gemäß § 850e Nr. 2a ZPO mit dem Wohngeldanspruch zusammenzurechnen, da dieses der Pfändung unterworfen ist.
Eine Unpfändbarkeit des Wohngeldanspruches ergibt sich weder aus dem Wohngeldgesetz noch aus § 54 SGB I. Unter
  2002     Heft: 6     Seite: 323  
den nach § 54 SGB I unpfändbaren Leistungen ist das Wohngeld nicht aufgeführt. Daher kann es nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. § 54 Abs. 4 SGB I verweist somit auf §§ 850cff. ZPO und gerade nicht auf § 850b ZPO, so daß sich eine eingeschränkte Pfändbarkeit nicht aus § 850b ZPO ergibt. Auch aus §§ 851 Abs. 2, 399 BGB ergibt sich eine eingeschränkte Pfändbarkeit nicht. § 851 Abs. 2 ZPO bestimmt gerade, daß nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderungen dennoch gepfändet werden können, wenn der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. Ob eine laufende Sozialleistung der Pfändung unterworfen ist, ergibt sich gerade aus § 54 SGB I. Eine analoge Anwendung von § 54 Abs. 3 SGB I auf Wohngeldansprüche ist nicht möglich, da diese Vorschrift keine Rgelungslücke enthält. Da vor Inkrafttreten der geltenden Fassung des § 54 SGB I im Juni 1994 die Frage der Pfändbarkeit von Wohngeldansprüchen bereits umstritten war, ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber Wohngeldansprüche bewußt nicht unter die nach § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbaren Ansprüche aufgenommen hat.
Eine eingeschränkte Pfändbarkeit von Wohngeldansprüchen läßt sich schließlich auch nicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen bezüglich § 850f ZPO herleiten. Zwar wird in der Praxis eine erfolgte Zusammenrechnung nach § 850 ZPO häufig einen Antrag des Schuldners auf Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f Abs. 1 ZPO nach sich ziehen. Es besteht aber kein Anlaß, die im Verfahren nach § 850f Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Prüfungen ohne Rücksicht auf einen Antrag in das normalerweise unkomplizierte Verfahren nach § 850e ZPO zu übertragen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 5. 9. 2001 war daher auf die Beschwerde der Gläubigerin wie geschehen abzuändern; die beantragte Zusammenrechnung war anzuordnen.

Mitgeteilt von Assessorin jur. Buschmann, Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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