Bremer Inkasso GmbH

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Vorgerichtlich
AG Herborn, JurBüro 2003, 647


es AG Herborn, 2003, 647 647 - AG Herborn, Urteil v. 10. 3. 2003 - 5 C 30 / 03 (10) -
DJB 2003, 647


2003
BGB §§ 254, 286

Kostenerstattung / Inkassokosten
Inkassokosten, die sich innerhalb der Plausibilitätsgrenze - auch unter Berücksichtigung einer anwaltlichen Besprechungsgebühr - bewegen, sind vom Schuldner zu ersetzen, wenn dieser sich in Verzug befand. (L.d.R.)

AG Herborn, Urteil vom 10.3.2003 - 5 C 30 / 03 (10) -

Aus den Gründen:
Die Inkassokosten sind im Hinblick auf die zu berücksichtigende Besprechungsgebühr innerhalb der Plausibilitätsgrenze angesetzt und damit ebenfalls in vollem Umfang von dem Beklagten aufgrund seines Zahlungsverzugs zu ersetzen.2003ke

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

Anmerkung:
Zu Recht wurden dem Kläger - neben diversen Auslagen - Inkassokosten als Verzugsschaden zugesprochen, die einer 15 / 10 Gebühr zuzügl. Auslagenpauschale nach der BRAGO entsprechen.2003ke
Die Forderung war auch zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens nicht bestritten. Der BGH hat in seiner bisher unveröffentlicht gebliebenen und auch bisher einzigen Entscheidung zum Thema Inkassokosten am 25. 5. 1967, VIII ZR 278 / 64 folgendes ausgeführt:
»Auch die Forderung des Klägers auf Zahlung von Bearbeitungsgebühren und Mahnspesen sind nicht zur Entscheidung reif. Es ist zwar denkbar, daß der Kläger auch dann, wenn die Forderung auf Zahlung von 14 000 DEM begründet ist, diese Spesen und Gebühren nicht beanspruchen kann. Der Senat kann jedoch eine endgültige Entscheidung noch nicht treffen. Die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstehenden Kosten können sich als ein Verzugsschaden darstellen, der nach § 286 BGB zu ersetzen ist. Der Verzug ist grundsätzlich die adäquate Ursache der Kosten, weil der im Verzug befindliche Schuldner mit Beitreibungskosten rechnen muß. Hier hat sich die Beanspruchung eines Inkassobüros aber als erfolglos herausgestellt. In einem solchen Fall fragt es sich, ob der Gläubiger die Erfolglosigkeit voraussehen konnte und zur Abwendung des durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros erwachsenen Schadens von einer solchen Beauftragung nach § 254 Abs. 2 BGB hätte absehen müssen (Siegert Betr. 1965, 1767). Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Kläger nicht etwa nach dem Verhalten der Beklagten damit rechnen mußte, sie werde ernstlich einwenden, daß der Vertrag vom 23. Februar 1962 unverbindlich sei, und er werde daher auf jeden Fall den Klagweg beschreiten müssen.«
Nach dieser einzigen Entscheidung des BGH zu Inkassokosten sind 3 wesentliche Grundsätze zu beachten:
• Der Verzug ist grundsätzlich die adäquate Ursache der Kosten, weil der im Verzug befindliche Schuldner mit Beitreibungskosten rechnen muß.
• Die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassounternehmen entstehenden Kosten können sich auch dann als ein Verzugsschaden darstellen, wenn es nachfolgend zu einem gerichtlichen Verfahren kommt; das Inkassoverfahren also erfolglos war.
• Nur dann, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Beauftragung damit rechnen mußte, der Schuldner werde ernstliche Einwände haben und er werde auf jeden Fall den Klagweg beschreiten müssen, ist er mit dem Erstattungsanspruch ausgeschlossen.
Das wird auch von den Obergerichten so gesehen: OLG Dresden, NJW-RR 1996, 1471; OLG Bamberg, NJW-RR 1994, 412; OLG Nürnberg, JurBüro 1994, 280; OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 729; OLG Oldenburg, JurBüro 1989, 1278; OLG München, JurBüro 1989, 90.
  2003     Heft: 12     Seite: 648  
Da der Inkassounternehmer - wegen der unstreitigen Forderung - mehrere Schreiben verfaßte und zudem mit dem Schuldner ein ausführliches Telefonat führte, hätte auch ein Anwalt bei vergleichbarer Tätigkeit die Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (5 / 10 - 10 / 10) und die Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (5 / 10 - 10 / 10) berechnen können. Eine telefonische Besprechung ist hierfür ausreichend (Göttlich /Mümmler, BRAGO - sonstige Angelegenheiten - 2.2.1; Gebauer-Schneider-Hembach, BRAGO, § 118 Rn. 36. Auch Fragen der Zahlungsmodalität gehören hierzu, Gerold-Schmidt-Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 118 Rn. 8, 1276; Göttlich / Mümmler, a.a.O.).
Grundsätzlich gilt jedoch: Die Kosten sind nicht auf vergleichbare - Anwaltskosten zu beschränken. Gem. Art. IX KostÄndG 1957 findet die BRAGO auf Inkassounternehmen gerade keine Anwendung. Entscheidend ist die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen im Innenverhältnis (Staudinger-Löwisch, BGB, § 286 Rn. 53; Seitz in Inkasso-Handbuch, 3. Auflage 2000 Rn. 643) und ob diese Vergütung als angemessen anzusehen ist. Zur Üblichkeit von Inkassogebühren: AG Delmenhorst, JurBüro 2002, 319 mit Anm. Wedel m.w.N. (15 / 10 Gebühr); Untersuchung von 190 Gerichtsentscheidungen von Seitz in Inkasso-Handbuch a.a.O., Rn. 661, 662 und 694 (2 / 10 - 25 / 10 und im Durchschnitt 11 / 10); Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen (bis 15 / 10 Gebühr).
Die Kosten der Einschaltung eines Anwaltes können nur indirekt für die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Bedeutung sein: Liegen die Kosten der Einschaltung des Inkassounternehmens im konkreten Fall völlig außer Verhältnis zu den Anwaltskosten, verstößt der Gläubiger gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er gleichwohl den Weg zum Inkassobüro wählt. So auch: OLG Hamm, JurBüro 1984, 1575; AG Stuttgart, JurBüro 1989, 1276; Staudinger-Löwisch, a.a.O., Rn. 53.

Rechtsanwalt Klaus Brunner, Bremen

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