Vorgerichtlich
AG Tostedt, JurBüro 2004, 488
DJB 2004, 488
BGB § 286
Kostenerstattung / Inkassokosten
Inkassokosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens begründet. Allein der Umstand, daß die Klägerin für die Durchsetzung ihrer Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte, kann nicht als Indiz dahingehend gewertet werden, daß die Beklagte erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist. (L.d.R.)
AG Tostedt, Urteil vom 12.3.2004 - 3 C 345 / 03 -
Tatbestand:
Die Klägerin lieferte der Beklagten Treppen- und Balkongeländer für die Bauvorhaben in B. sowie in S.2004ke
Für das gelieferte Balkongeländer in S. behielt die Beklagte einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 591 DM, mithin 302,17 und für die gelieferte Treppenanlage einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 1 242 DM, mithin 635,02 ein.
Mit Rechnung vom 22. 10. 2002 machte die Klägerin für die gelieferte Harfentreppenanlage in B. einschließlich Mehrwertsteuer den Betrag von 8 352 geltend. Auf diese Forderung schuldet die Beklagte insgesamt 3 340,80 .
Mit Schriftsatz vom 1. 7. 2003 forderte das von der Klägerin eingeschaltete Inkassounternehmen von der Beklagten die inzwischen fällig gewordenen Sicherheitseinbehalte in Höhe von insgesamt 937,19 sowie eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 3 340,80 .
Am 11. 8. 2003 ist dem Konto der Klägerin ein von der Beklagten angewiesener Betrag in Höhe von 1 500 als Abschlag auf das Bauvorhaben B. gutgeschrieben worden.
Die Klägerin hat vorgetragen: Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß die Beklagte insgesamt eine Forderung in Höhe von 4 277,99 schulde.
Trotz wiederholter Forderungen habe die Beklagte die Forderung nicht ausgeglichen. An Inkassokosten seien 429,50 , an vorgerichtlichen Mahnkosten 6,25 sowie Kosten für die Auskunft aus der Schuldnerkartei in Höhe von 26,84 angefallen. Sie nehme Bankkredit in Anspruch und müsse diesen mit 10 % verzinsen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4 879,60 nebst 10 % Zinsen seit dem 5. 8. 2003 auf 4 277,99 zu zahlen.
Am 17. 9. 2003 erging klagzusprechender Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe, abzüglich am 19. 8. 2003 gezahlter 1 500 .
Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte mit bei Gericht am 20. 10. 2003 eingegangenem Schreiben vom 17. 10. 2003 Einspruch eingelegt.
Am 24. 2. 2004 erging Anerkenntnisurteil über einen Betrag von 2 777,99 .
Nunmehr beantragt die Klägerin, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Syke vom 17. 9. 2003 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, abzüglich durch Anerkenntnisurteil vom 24. 2. 2004 ausgeurteilter 2 777,99 .
Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie führt aus: Die einbehaltenen Sicherheitsbeiträge seien durch die Zahlung von 1 500 getilgt worden. Der danach verbleibende Betrag von 562,81 sei auf die Hauptforderung der Klägerin verrechnet, so daß nur noch die anerkannten 2 777,99 geschuldet würden. Die von der Klägerin geltend gemachten Inkasso- und Auskunftsgebühren seien unbegründet. Die Klägerin hätte erkennen können, daß die Beklagte erkennbar zahlungsunwillig gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Aus den Gründen:
Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.2004ke
Gegen den am 4. 10. 2003 zugestellten Vollstreckungsbescheid vom 17. 9. 2003 hat die Beklagte mit bei Gericht am 20. 10. 2003 eingegangenem Schreiben vom 17. 10. 2003 Einspruch eingelegt, mithin rechtzeitig. Der 4. 10. 2003 war ein Sonnabend, so daß die 14tägige Einspruchsfrist mit dem 20. 10. 2003 ablief. An diesem Tage ist jedoch der Einspruch der Beklagten beim Amtsgericht Syke eingegangen.
Der Einspruch ist unbegründet.
Durch Zahlungen von 1 500 sowie durch den Erlaß des Anerkenntnisurteils über eine Forderung in Höhe von 2 777,99 ist die Hauptforderung der Klägerin erfüllt.
Die Parteien streiten lediglich über die Inkassokosten und die außergerichtlichen Mahn- und Auskunftsgebühren.
Die Inkassokosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§ 286 BGB) begründet. Aus dem Verhalten der Beklagten ergibt sich nicht, daß sie erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist. Allein der Umstand, daß die Klägerin für die Durchsetzung ihrer Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte, kann nicht als Indiz dahingehend gewertet werden, daß die Beklagte erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist. Die Höhe der Gebühren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch die vorgerichtlichen Auskunftsgebühren in Höhe von 26,84 sind aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens begründet.
Ebenso ist die Beklagte verpflichtet, die der Klägerin erwachsenen vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 6,25 aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu zahlen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 344 ZPO.
Die Klägerin hat selbst belegt, daß der von der Beklagten angewiesene Betrag von 1 500 Vollstreckung dem Konto der Klägerin am 11. 8. 2003 gutgeschrieben worden ist. Der Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheides ist beim Amtsgericht Syke am 15. 8. 2003 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin aber bereits den bei ihr eingegangenen Betrag von 1 500 berücksichtigen können. Die Beklagte hat somit in Höhe dieses Betrages keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben.
Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen
Anmerkung:
Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen
Es wurden Inkassokosten als Verzugsschaden zugesprochen, die einer 15 / 10 Gebühr zuzügl. Auslagenpauschale nach der BRAGO entsprechen. So auch: AG Herborn, JurBüro 2003, 647; AG Bremen, JurBüro 2003, 146.2004ke
Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen