b) Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, können als Verzögerungsschaden erstattungsfähig sein.2006ke
Etwas anderes kann gelten, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist und daher voraussehbar ist, daß später doch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muß. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich.
Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei einem nachfolgenden Rechtsstreit scheidet nach Inkrafttreten des RVG auch nicht deshalb aus, weil der Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht sogleich einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können und müssen. Während das Anwaltshonorar für die vorgerichtliche Tätigkeit früher gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO a. F. auf die im Gerichtsverfahren entstandenen Gebühren angerechnet wurde, ist dies nunmehr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG nur noch teilweise der Fall. Anders als unter Geltung der BRAGO verbleibt daher auch bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts ein Verzugsschaden in Form von Anwaltshonorar, der dem Gläubiger zusätzlich zu den Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen ist.
c) Allerdings ist der Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten gemäß § 254 BGB der Höhe nach durch die Kosten beschränkt, die entstanden wären, wenn der Gläubiger statt des Inkassounternehmens zur vorgerichtlichen Verfolgung der Hauptforderung einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte.
Nutzt der Gläubiger nicht die Bereitschaft der Rechtsanwälte zum Inkasso, sondern entscheidet sich für das unter Umständen teurere Angebot eines Inkassounterunternehmens, muß er die dadurch entstandenen Mehrkosten selbst tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es später wegen Erfolglosigkeit der Inkassobemühungen doch zum Prozeß kommt. In diesem Fall kommt es auch nicht darauf an, ob das Inkassounternehmen bereit ist, etwaige Ratenzahlungen des Schuldners im Lastschriftverfahren einzuziehen, oder ob zuvor die Bonität des Schuldners geprüft worden ist. Im übrigen sind die durch die die Einholung der Auskünfte entstandenen Kosten ohnehin erstattungsfähig. Das etwa über das Angebot der Rechtsanwälte zum Forderungseinzug hinausgehende Angebot der Inkassoinstitute hat sich in diesen Fällen nicht ausgewirkt. Dieses Risiko hat der Gläubiger zu tragen, der das Inkassounternehmen insoweit in seinem eigenen Interesse beauftragt hat.
d) Bei einer Hauptforderung in Höhe von 8 395,32 wäre bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 583,70 entstanden. Davon wäre die Hälfte gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG auf die im Gerichtsverfahren anfallende Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen gewesen.
Mithin verbleibt eine nicht anrechenbare Geschäftsgebühr von 291,85. Hinzu kommt eine auch vorgerichtlich angefallene und nicht anrechenbare Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 20, Nr. 7002 VV RVG, so daß sich insgesamt ein Anspruch von 311,85 ergibt.
Die dem Rechtsanwalt nach Nr. 7008 VV RVG zu zahlende Mehrwertsteuer bleibt hier unberücksichtigt, weil die Klägerin als Unternehmen ersichtlich vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher insoweit keinen Schaden erlitten hat.