Bremer Inkasso GmbH

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Vorgerichtlich
AG Frankfurt, JurBüro 2007, 91


es AG Frankfurt/Main, 2007, 091 091 - AG Frankfurt/Main, Urteil v. 9. 12. 2005 - 30 C 3139 / 05 - 68 -
JurBüro 2007, 91

2007
BGB §§ 254, 280, 286

Kostenerstattung / Inkassokosten / Höhe
Inkassokosten sind im Forderungseinzug an Stelle und in Höhe ersparter vorgerichtlicher Anwaltskosten (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG - soweit sie nicht anzurechnen ist - zzgl. Pauschale Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer) erstattungsfähig (Änderung der ständigen Rechtsprechung der Abteilung des AG Frankfurt / Main). (L.d.R.)

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 9.12.2005 - 30 C 3139 / 05 - 68 -

Aus den Gründen:
Grundsätzlich waren nach ständiger Rechtsprechung der Abteilung Inkassokosten nicht erstattbar, da ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorlag. Dies hat sich geändert durch die Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Danach entstehen für eine Partei auch dann erstattbare Kosten, wenn sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Diese sind dann auch im Rahmen der Beauftragung eines Inkassobüros erstattbar. Allerdings ist dann die Höhe anzusetzen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wäre. Im RVG ist geregelt, daß, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG entstanden ist, die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet wird. Hinzu kommt die anteilige Kostenpauschale und die Mehrwertsteuer.2007ke

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)
Anmerkung:
Siehe auch:2007ke
Entscheidungen zur Tätigkeit eines Inkassounternehmens für die außergerichtliche Tätigkeit im Forderungseinzug / Höhe der erstattungsfähigen Vergütung:
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG:
AG Oldenburg, JurBüro 2006, 647; LG Rostock, JurBüro 2006, 484; AG Chemnitz, JurBüro 2006, 430
1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG:
AG Hamburg-Blankenese, JurBüro 2006, 542; AG Hamburg-Altona, JurBüro 2005, 544; AG Tostedt, JurBüro 2004, 488; AG Herborn, JurBüro 2003, 647; AG Bremen, JurBüro 2003, 146
Entscheidungen zur Tätigkeit eines Anwalts für die außergerichtliche Tätigkeit im Forderungseinzug / Höhe der erstattungsfähigen Vergütung:
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG:
AG Duisburg, JurBüro 2006, 420 ff.

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Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

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