Bremer Inkasso GmbH

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Vorgerichtlich
AG Altötting, JurBüro 2007, 262


es AG Altötting, 2007, 262 262 - AG Altötting, Urteil v. 16. 1. 2007 - 1 C 662 / 06 -
JurBüro 2007, 262

2007
BGB §§ 254, 280, 286

Kostenerstattung / Inkassokosten / Höhe
Inkassokosten sind grundsätzlich als Verzugsschaden ersatzfähig. Obergrenze können gem. § 254 BGB jedoch nur Kosten sein, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie gleich einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

Kommt es nachfolgend noch zu einem gerichtlichen Verfahren wegen der Hauptforderung, kann die Klägerin Inkassokosten nur in Höhe der Teile der Geschäftsgebühr (hier: 1,3) - zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer hierauf - erstattet verlangen, die nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind. (L.d.R.)

AG Altötting, Urteil vom 16.1.2007 - 1 C 662 / 06 -

Aus den Gründen:
Grundsätzlich sind Inkassokosten als Verzugsschaden ersatzfähig. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 28. 11. 2005 der Beklagten eine Frist bis 5. 12. 2005 gesetzt und anschließend erst das Inkassobüro, wie im Schreiben angekündigt, eingeschaltet. Damit sind Inkassokosten grundsätzlich als Verzugsschaden zu ersetzen. Obergrenze können gem. § 254 BGB jedoch nur die Kosten sein, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie gleich einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Wer die Bereitschaft der Rechtsanwälte zum Inkasso nicht nutzt und sich für das teure Angebot der Inkassoinstitute entscheidet, muß die entstandenen Mehrkosten selbst tragen. Damit sind als Inkassokosten nur die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr des RVG ersatzfähig. Bei einem Sachverhalt wie dem streitgegenständlichen, erachtet das Gericht eine Geschäftsgebühr von 1,3 für ausreichend. Damit kann der Kläger nur die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 gem. Nr. 2400 VV RVG ersetzt verlangen. Aus dem zugrundeliegenden Streitwert ergibt sich damit eine 0,65 Gebühr in Höhe von 42,25 € zzgl. 20 % Auslagen zzgl. 16 % Mehrwertsteuer und damit Kosten in Höhe von insgesamt 58,81 €, die von der Beklagten ebenfalls zu tragen sind.2007ke
Über den hinausgehenden geltend gemachten Betrag war die Klage deshalb abzuweisen.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)
  2007     Heft: 5     Seite: 263  

Anmerkung:
Siehe auch:2007ke
Entscheidungen zur Tätigkeit eines Inkassounternehmens für die außergerichtliche Tätigkeit im Forderungseinzug / Höhe der erstattungsfähigen Vergütung:
0,65 Geschäftsgebühr, wenn es wegen der Hauptforderung zu einem Prozeß kam:
AG Frankfurt, JurBüro 2007, 91
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG
AG Oldenburg, JurBüro 2006, 647; LG Rostock, JurBüro 2006, 484; AG Chemnitz, JurBüro 2006, 430; AG Garmisch-Partenkirchen, JurBüro 2007, 90
1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG
AG Hamburg-Blankenese, JurBüro 2006, 542; AG Hamburg-Altona, JurBüro 2005, 544; AG Tostedt, JurBüro 2004, 488; AG Herborn, JurBüro 2003, 647; AG Bremen, JurBüro 2003, 146
Entscheidungen zur Tätigkeit eines Anwalts für die außergerichtliche Tätigkeit im Forderungseinzug / Höhe der erstattungsfähigen Vergütung:
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG
AG Duisburg, JurBüro 2006, 420 ff.

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