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Vorgerichtlich
AG Neubrandenburg, JurBüro 2007, 319


es AG Neubrandenburg, 2007, 319 319 - AG Neubrandenburg, Teilanerkenntnis und Endurteil v. 30. 5. 2006 - 12 C 60 / 06 -
JurBüro 2007, 319

2007
BGB §§ 254, 280, 286

Kostenerstattung / Inkassokosten / Höhe
Inkassokosten gehören seit der Einführung des RVG zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, soweit die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr auf die Verfahrensgebühr ange-

  2007     Heft: 6     Seite: 320  

rechnet werden. Insoweit liegen nämlich keine doppelten Kosten mehr vor, die bei sofortiger Beauftragung eines Anwalts nicht entstanden wären. (L.d.R.)

AG Neubrandenburg, Teilanerkenntnis und Endurteil vom 30.5.2006 - 12 C 60 / 06 -

Aus den Gründen:
Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Form von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 26,25 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Der Zahlungsverzug ist zwischen den Parteien unstreitig. Inkassokosten gehören seit der Einführung des RVG zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, soweit die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht mehr auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Insoweit liegen nämlich keine doppelten Kosten mehr vor, die bei sofortiger Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht entstanden wären. Zur Notwendigkeit der entstandenen Kosten hat der Kläger unbestritten vorgetragen, daß der Beklagte auf diverse Mahnungen ohne Angabe von Gründen nicht gezahlt hatte, so daß der Kläger davon ausgehen konnte, daß der Beklagte keine inhaltlichen Einwendungen gegen die Forderung erheben wird. Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte ist ebenfalls als Verzugsschaden ersatzfähig.2007ke

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)
Anmerkung:
Siehe auch2007ke
Entscheidungen zur Tätigkeit eines Inkassounternehmens für die außergerichtliche Tätigkeit im Forderungseinzug / Höhe der erstattungsfähigen Vergütung:
0,65 Geschäftsgebühr, wenn es wegen der Hauptforderung zu einem Prozeß kam:
AG Frankfurt, JurBüro 2007, 91; AG Altötting, JurBüro 2007, 262
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG
AG Oldenburg, JurBüro 2006, 647; LG Rostock JurBüro 2006, 484; AG Chemnitz, JurBüro 2006, 430; AG Garmisch-Partenkirchen, JurBüro 2007, 90
1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG
AG Hamburg-Blankenese, JurBüro 2006, 542; AG Hamburg-Altona, JurBüro 2005, 544; AG Tostedt, JurBüro 2004, 488; AG Herborn, JurBüro 2003, 647; AG Bremen, JurBüro 2003, 146
Entscheidungen zur Tätigkeit eines Anwalts für die außergerichtliche Tätigkeit im Forderungseinzug / Höhe der erstattungsfähigen Vergütung:
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG
AG Duisburg, JurBüro 2006, 420 ff.

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Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

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