Bremer Inkasso GmbH

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Vorgerichtlich
AG Bremen, JurBüro 2007, 490


es AG Bremen, 2007, 490 490 - AG Bremen, Urteil v. 25. 4. 2007 - 23 C 0487 / 06 -
JurBüro 2007, 490

2007
BGB §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288

Kostenerstattung / Inkassokosten
Inkassokosten sind als Verzugsschaden in Höhe vergleichbarer Anwaltskosten (hier: 1,3 Gebühr, da eine gerichtliche Tätigkeit wegen der Hauptforderung nicht folgt) zu ersetzen. (L.d.R.)

AG Bremen, Urteil vom 25.4.2007 - 23 C 0487 / 06 -

Aus den Gründen:
2. Der weitergehende Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 4, 249 Abs. 1, 250 BGB.2007ke
a) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten als Verzugsschadenersatz nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Zwar ist es richtig, daß die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht der Beklagten gegenüber dazu verpflichtet ist, den entstehenden Schaden nicht in übermäßiger Höhe entstehen zu lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß sie verpflichtet ist, durch eigene Anstrengungen die Inanspruchnahme von Hilfe in jedem Fall zu vermeiden. Bei Rechtsstreitigkeiten ist jede Streitpartei berechtigt, zur Klärung der Angelegenheit anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Gleichermaßen ist eine Partei aber berechtigt, im selben Umfang anderweitig diese Dienstleistung erbringen zu lassen, ohne daß ihr hierdurch ein Nachteil entsteht. Andernfalls würden im Ergebnis die in diesem Rahmen gleichfalls zur Beratung berechtigten (Inkasso-)Unternehmen ungerechtfertigt benachteiligt.
b) Aus den gleichen Gründen darf durch die Inanspruchnahme anderer als anwaltlicher Hilfe jedoch kein höherer Schaden verursacht werden, als im Fall der Beauftragung eines Anwalts entstanden wäre.
aa) Im vorliegenden Fall wäre bei Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe der Klägerin außergerichtlich ein Schaden in Höhe von 229,30 € entstanden, nämlich eine Verfahrensgebühr von 1,3 auf einen Streitwert von 2.352 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 €. Da die Klägerin sich nach eigenem Vortrag auf Nettobeträge beruft, ist insoweit von einer Abzugsberechtigung auszugehen, so daß MwSt. nicht hinzuzurechnen ist. Hingegen kann die Klägerin nicht lediglich eine 0,65 Gebühr verlangen, da es insoweit beim außergerichtlichen Verfahren geblieben ist und weitere (gerichtliche) Anwaltskosten insoweit nicht entstanden sind. Bzgl. der Angemessenheit der anwaltlichen Gebühr im Vergleichsfall der anwaltlichen Beauftragung bezieht sich das Gericht auf eigene Sachkunde, so daß die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war. Da es nicht tatsächlich, sondern lediglich mittelbar um die Beurteilung der Angemessenheit von Anwaltsgebühren geht, war auch nicht gem. § 14 Abs. 2 RVG zwingend ein Kammergutachten einzuholen. Da die Beklagte sich im Vorfeld endgültig geweigert hat, der Klägerin die insoweit geltend gemachten Kosten zu ersetzen, ist die Klägerin auch berechtigt, Geldersatz zu verlangen.
bb) Eine zusätzliche Terminsgebühr kann jedoch nicht verlangt werden. Dafür, daß diese entsprechend bei anwaltlicher Vertretung entstanden wäre, mangelt es bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag zur Entstehung einer solchen Gebühr. Zudem macht die Klägerin geltend, daß die Terminsgebühr für das nunmehr anhängige Verfahren entstanden wäre. Hierfür hat sie aber nunmehr auch tatsächlich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Insofern kann die Klägerin nicht gleichzeitig Ersatz der Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros als auch für die Beauftragung eines Anwalts verlangen (wobei sich die Ersatzpflicht hinsichtlich der Anwaltskosten aus der Kostenentscheidung in diesem Verfahren ergibt), da in diesem Fall die Beklagte doppelt in Anspruch genommen würde.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen, (www.bremer-inkasso.de)
Anmerkung:
Siehe auch AG Neubrandenburg, JurBüro 2007, 319 - Heft 6 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Rechtsprechung in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung.2007ke

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