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Vorgerichtlich
AG Delmenhorst, JurBüro 2007, 536


es AG Delmenhorst, 2007, 536 536 - AG Delmenhorst, Urteil v. 10. 1. 2007 - 5B C 7242 / 06 (I) -
JurBüro 2007, 536

2007
BGB §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288

Kostenerstattung / Inkassokosten
Inkassokosten sind dem Kläger in dem Umfang gem. §§ 281, 286 BGB zu ersetzen, wie sie entstanden wären, wenn er sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Ein Rechtsanwalt hätte einen Anspruch auf eine 1,3 Gebühr zuzügl. Auslagenpauschale gehabt.

AG Delmenhorst, Urteil vom 10.1.2007 - 5B C 7242 / 06 (I) -

Aus den Gründen:
Hinsichtlich der Inkassokosten ergibt sich ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 281, 286 BGB in Höhe von 114,25 €. Denn nach der beim Amtsgericht Delmenhorst - und in vielen weiteren Gerichten - ständig geübten Rechtssprechung kann aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur Schadensersatz in einem Umfang verlangt werden, wie ihn auch dem Kläger zustehen würde, wenn er sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Ein Rechtsanwalt hätte einen Anspruch zunächst auf eine Gebühr von 1,3 nach einem Streitwert von 944,04 €, entsprechend 110,50 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € gehabt. Auf diese Forderung ist der dann noch verbleibende, streitig gewordene Teilbetrag mit einem Streitwert bis zu 300 € nach einer Gebühr von 0,65, entsprechend 16,25 € anzurechnen, so daß sich aus der Subtraktion dieser 16,25 € der Schadensersatzbetrag von 114,25 € errechnet.2007ke

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer BREMER INKASSO GmbH, Bremen
Anmerkung:
Siehe auch AG Neubrandenburg, JurBüro 2007, 319 - Heft 6 - mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Rechtsprechung in der Anmerkung zu dieser Entscheidung. Siehe auch AG Bremen, JurBüro 2007, 490 - Heft 9 -.2007ke

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