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2009, 486
486 - Thüringer OLG, Beschluß v. 29. 6. 2009 - 9 W 251/09 -
JurBüro 2009, 486
RVG VV Nr. 2300, 3100; ZPO §§ 91, 103, 104; RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4
Kostenerstattung / Vorgerichtliche Inkassokosten / Keine Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr
Vorgerichtlich entstandene Inkassokosten, die dem Kläger als materiell-rechtlicher Schadensersatz zugesprochen wurden, sind nicht - wie die anwaltliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn der Anwalt vorgerichtlich in dieser Sache nicht tätig war.
Thüringer OLG, Beschluß vom 29.6.2009 - 9 W 251/09 -
Aus den Gründen:
Für die vom Landgericht vorgenommene Absetzung einer 0,75 Geschäftsgebühr ist vorliegend kein Raum.2009ke
Die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr erfolgt nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur dann, wenn eine solche wegen desselben Gegenstandes entstanden ist. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, daß der Klägervertreter bereits vorgerichtlich in dieser Sache tätig war; die Beklagte hat dies auch nicht eingewandt. Mit der Klage vom 23. 6. 2008 wurden zwar vorgerichtliche Kosten als Verzugsschaden geltend gemacht. Es handelte sich hierbei jedoch nicht um Anwaltskosten, sondern um Inkassokosten. Ein Vergleich mit Anwaltskosten erfolgte auch nur unter dem Gesichtspunkt der eventuellen Verletzung der Schadensminderungspflicht. Im übrigen wäre vorliegend auch nicht eine 0,75 Geschäftsgebühr, sondern nur eine 0,65 Geschäftsgebühr abzusetzen, da für den Anfall einer den Gebührensatz von 1,3 übersteigenden Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) - unabhängig davon, daß diese überhaupt nicht entstanden ist - nichts ersichtlich ist.
Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH (www.bremer-inkasso.de)