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2011, 5992011, 599
599 - AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 8. 3. 2011 - 218 C 523/10 -
JurBüro 2011, 599
BGB § 249
Kostenerstattung / Inkassokosten / Höhe / Gesetzliche Vergütung eines vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwalts
Inkassokosten sind bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines vorprozeßual tätigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Liegen die tatsächlich vom Inkassounternehmen angesetzten Kosten unter der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG eines vorprozeßual tätigen Rechtsanwalts, kann der Gläubiger die Differenz bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines vorprozeßual tätigen Rechtsanwalts nicht ersetzt verlangen. (L.d.R.)
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 8.3.2011 - 218 C 523/10 -
Aus den Gründen:
Die Beklagte schuldet zudem die weiteren, durch den Zahlungsverzug bewirkten Kosten.2011ke
So war die Klägerin berechtigt gewesen, am 13. 1. 2010 - also ca. 2 Monate nach Eintritt des Zahlungsverzuges - einen Anwalt bzw. ein Inkassounternehmen zwecks Beitreibung der rückständigen Rechnungssumme einzuschalten, so daß die Beklagte die dadurch verursachten Kosten von 219,50 als Schadenersatz gem. § 249 BGB zu tragen hat. Dabei kann die Gläubigerin (hier: die Klägerin) die Kosten eines Inkassounternehmens nach Auffassung des erkennenden Richters grundsätzlich bis zur Höhe des Honorars eines vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwaltes geltend machen, hier bei einem Gegenstandswert von 1.872,51 bis zu einer Honorarhöhe von 229,55 ; da jedoch das Inkassounternehmen selbst nur Inkassokosten von 219,50 angesetzt hat und diese Höhe der Beklagten mitgeteilt hat, steht der Klägerin der Differenzbetrag von (229,55 ./. 219,50 =) 10,05 nicht zu.
Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)