Die in Rede stehenden Kosten sind durchgängig angefallen nach Verzugseintritt.2011ke
Das gilt zunächst einmal für die eigenen Mahnungen, die die Klägerin unter dem 6. und 16. 11. 2009 an den Beklagten geschickt hat. Ob der Beklagte diese Mahnungen erhalten hat, spielt keine Rolle. Wesentlich ist, daß die Klägerin sie gefertigt hat, wodurch ihr Kosten entstanden sind, deren Pauschalierung mit insgesamt 5 bedenkenfrei ist.
Bedenkenfrei sind weiterhin die geltend gemachten Inkassokosten. Selbstverständlich stand es der Klägerin frei, ein Inkassounternehmen zu beauftragen, nachdem der Beklagte in keiner Weise reagiert hatte. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist das die übliche Vorgehensweise, mit der der Schuldner rechnen muß, wenn er Zahlungsaufforderungen und Mahnungen der Gläubigerin unbeachtet läßt. Gerade weil der Beklagte für seine Untätigkeit der Klägerin gegenüber jegliche Erklärung schuldig geblieben ist, durfte sie davon ausgehen, daß er sich letztendlich doch noch zur Zahlung bequemen würde, wie er es nach Zustellung des Mahnbescheides dann auch getan hat.
Zur Höhe der mit 70,20 abgerechneten Inkassokosten ist darauf hinzuweisen, daß sich der Auftrag des Inkassounternehmens nicht auf die Abfassung eines einfachen Mahnschreibens beschränkt hat. Belegt wird dies durch die zu den Akten gereichten Schreiben vom 14. 10. und 16. 11. 2009 sowie 18. 1. 2010 und die Tatsache, daß das Inkassounternehmen es war, das den verfahrenseinleitenden Mahnbescheid gegen den Beklagten beantragt hat. Angesichts dieses Tätigkeitsumfanges ist der Ansatz einer 1,3fachen Gebühr analog RVG durchaus angemessen.
Ob die Klägerin das Inkassounternehmen bereits bezahlt hat, kann dahinstehen. Ein ggfls. anzunehmender Freistellungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten hätte sich nämlich mit Rücksicht auf § 250 BGB längst umgewandelt in den hier in Ansatz gebrachten Zahlungsanspruch, nachdem er wiederholt und nachdrücklich durch sein Verhalten deutlich gemacht zu haben, für die Inkassokosten nicht aufkommen zu wollen.
Hinzu kommen 6 als Auskunftskosten des Inkassounternehmens. Der Hinweis des Beklagten, daß das Inkassounternehmen bereits in anderen Verfahren gegen ihn Auskünfte über ihn und sein Gewerbe eingeholt habe, so daß die neuerliche Auskunftseinholung überflüssig gewesen sei, verfängt nicht. Der Beklagte verkennt, daß die Verfahren völlig unabhängig voneinander betrieben worden sind und betrieben werden durften mit der Folge, daß auch jeweils auf seine Kosten die erforderlichen Auskünfte eingeholt werden durften. Soweit der Beklagte meint, daß das Inkassounternehmen die Auskünfte auch hätte erlangen können durch eine kostenfreie Einsichtnahme in das Handelsregister, ist darauf hinzuweisen, daß dort längst nicht alle diejenigen erfaßt sind, die sich gewerblich betätigen. Das kostenpflichtige Gewerberegister, bei dem das Inkassounternehmen angefragt hatte, war schon die Richtige Adresse.