Vorgerichtlich
AG Einbeck, JurBüro 2012, 205
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Rechtsprechung
/ Entscheidungen Kostenrecht/Kostenerstattung |
JurBüro 2012, 205 (Ausgabe 4) |
BGB §§ 280, 286
(Kostenerstattung / Kosten
eines Inkassounternehmens / Keine Minderung deshalb, weil
Rechtsanwaltsgebühren teilweise anzurechnen gewesen wären)
Bernd Drumann
Bei Erstattung der
Kosten eines Inkassounternehmens ist nicht zu berücksichtigen, daß bei
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und einem vorherigen Mahnverfahren eine
Anrechnung der halben Rechtsanwaltsgebühr stattfindet. Denn wenn
außergerichtlich ein anderer Rechtsanwalt vertreten hätte als im gerichtlichen
Verfahren, findet ebenfalls keine Anrechnung der halben Rechtsanwaltsgebühr
statt (BGH, Beschluß v. 10. 12. 2009 - VII ZB 41 / 09 -
JurBüro 2010, 190 [BGH 10.12.2009 - VII ZB 41/09] ). (L.d.E.)
AG Einbeck,
Teil-Anerkenntnis- und Schlußurteil v. 11. 11. 2011 - 2 C
191 / 11
Aus den Gründen:
Insgesamt war ferner
ein Anspruch auf Inkassokosten in Höhe von 39,00 zuzüglich Verzugszinsen
gegeben. Dieser ergab sich jeweils aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280
Abs. 1 , 2 , 286 BGB . Die Beklagte hatte diese in Höhe von 22,75 Euro
anerkannt. Der Anspruch bestand jedoch auch in Höhe von 39,00 . Bei Inkassounternehmen
ist nicht zu berücksichtigen, daß bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und
einem vorherigen Mahnverfahren eine Anrechnung der halben Rechtsanwaltsgebühr
stattfindet. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, daß auch bei einem anderen
Rechtsanwalt, der vorgerichtlich tätig wäre, keine Anrechnung stattfindet, wenn
im späteren gerichtlichen Verfahren ein anderer Rechtsanwalt tätig ist.
Grundsätzlich wären bei einem Rechtsanwalt und einer Abrechnung nach dem RVG
Kosten in Höhe von 39,00 angefallen, so daß in dieser Höhe die
Inkassokosten ersatzfähig sind. Darüber hinausgehende Inkassokosten werden
nicht erstattet, da der Gläubiger unter Berücksichtigung seiner
Schadensminderungspflicht auch einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können
(vergleiche Palandt , BGB, § 69 . Aufl. 2010, § 286
Rn. 46). Diese Kosten sind dann wiederum mit 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus Verzugsgesichtspunkten zu verzinsen.
Mitgeteilt von Bernd
Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen