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Vorgerichtlich
AG Einbeck, JurBüro 2012, 205


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Rechtsprechung / Entscheidungen Kostenrecht/Kostenerstattung

JurBüro 2012, 205 (Ausgabe 4)

 

 

BGB §§ 280, 286

 

(Kostenerstattung / Kosten eines Inkassounternehmens / Keine Minderung deshalb, weil Rechtsanwaltsgebühren teilweise anzurechnen gewesen wären)

 

Bernd Drumann  

 

Bei Erstattung der Kosten eines Inkassounternehmens ist nicht zu berücksichtigen, daß bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und einem vorherigen Mahnverfahren eine Anrechnung der halben Rechtsanwaltsgebühr stattfindet. Denn wenn außergerichtlich ein anderer Rechtsanwalt vertreten hätte als im gerichtlichen Verfahren, findet ebenfalls keine Anrechnung der halben Rechtsanwaltsgebühr statt (BGH, Beschluß v. 10. 12. 2009 - VII ZB 41 / 09 - JurBüro 2010, 190 [BGH 10.12.2009 - VII ZB 41/09] ). (L.d.E.)

 

AG Einbeck, Teil-Anerkenntnis- und Schlußurteil v. 11. 11. 2011 - 2 C 191 / 11

 

Aus den Gründen:

 

 

Insgesamt war ferner ein Anspruch auf Inkassokosten in Höhe von 39,00 € zuzüglich Verzugszinsen gegeben. Dieser ergab sich jeweils aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280 Abs. 1 , 2 , 286 BGB . Die Beklagte hatte diese in Höhe von 22,75 Euro anerkannt. Der Anspruch bestand jedoch auch in Höhe von 39,00 €. Bei Inkassounternehmen ist nicht zu berücksichtigen, daß bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und einem vorherigen Mahnverfahren eine Anrechnung der halben Rechtsanwaltsgebühr stattfindet. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, daß auch bei einem anderen Rechtsanwalt, der vorgerichtlich tätig wäre, keine Anrechnung stattfindet, wenn im späteren gerichtlichen Verfahren ein anderer Rechtsanwalt tätig ist. Grundsätzlich wären bei einem Rechtsanwalt und einer Abrechnung nach dem RVG Kosten in Höhe von 39,00 € angefallen, so daß in dieser Höhe die Inkassokosten ersatzfähig sind. Darüber hinausgehende Inkassokosten werden nicht erstattet, da der Gläubiger unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht auch einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können (vergleiche Palandt , BGB, § 69 . Aufl. 2010, § 286 Rn. 46). Diese Kosten sind dann wiederum mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Verzugsgesichtspunkten zu verzinsen.

 

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

 

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