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Nachgerichtlich
LG Bremen, JurBüro 2002, 212


es LG Bremen, 2002, 212 212 - LG Bremen, Beschluß v. 12.12.2001 - 2 T 804/01 -
DJB 2002, 212



ZPO § 788

Zwangsvollstreckung / Berücksichtigung von Vollstreckungskosten eines Inkassounternehmens
Die Gläubigerin kann vom Schuldner die Kosten eines Inkassounternehmens für das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstattet verlangen, soweit diese Kosten die Gebühren eines Rechtsanwaltes nach der BRAGO - für dieselbe Tätigkeit - nicht übersteigen. (L.d.R.)

LG Bremen, Beschluß vom 12.12.2001 - 2 T 804/01 -

Aus den Gründen:
Die zulässige sofortige Beschwerde erweist sich im ausgeurteilten Umfange als begründet.2002ze
Die Gläubigerin kann vom Schuldner auch die Kosten erstattet verlangen, die durch die Erteilung von Vollstreckungsaufträgen seitens des von ihr eingeschalteten Inkassounternehmens entstanden sind. Zwar ist die Frage der Erstattungsfähigkeit von im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstandenen Inkassokosten umstritten, doch muß die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten losgelöst von der Problematik der Entstehung von Inkassokosten im vorgerichtlichen (Mahn-)Bereich betrachtet werden. Während es dort um die Frage der oft als unnötig empfundenen Entstehung von Kosten für ein im Mahnverfahren tätiges Inkassounternehmen und den dann folgenden Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts geht und sich in diesem Zusammenhang die Frage der dem Gläubiger obliegenden Pflicht zur Schadensgeringhaltung (§ 254 BGB) aufdrängt, stellt sich diese Problematik im Bereich des Tätigwerdens von Inkassounternehmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht. Während im Bereich von vorgerichtlichem Tätigwerden eines Inkassounternehmens gegenüber einer gleichgerichteten Tätigkeit eines Rechtsanwalts eingewandt wird, daß sich dessen Gebühren bei späterer gerichtlicher Auseinandersetzung wegen der nur auf Rechtsanwaltsgebühren anwendbaren Regelung des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO vermindern, spielt diese Überlegung im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts keine Rolle. Eine - möglicherweise vermeidbare - Kosten- und damit Schadensvermehrung kann dort nur eintreten, wenn für ein und dieselbe Tätigkeit Inkassounternehmen und Rechtsanwalt bemüht werden oder die Tätigkeit des Inkassounternehmens höhere Kosten auslöst, als dies bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts der Fall gewesen wäre. Ob dies im Einzelfall zulässig sein kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die Gläubigerin sich für die hier in Rede stehenden Vollstreckungsaufträge nur eines Inkassounternehmens bedient hat und sich dieses auf die Berechnung einer Gebühr in Höhe einer 3/10 Gebühr (§ 57 BRAGO) beschränkt hat. Löst aber die Tätigkeit des Inkassounternehmens - wie hier der Fall - keine besonderen Mehrkosten für den Schuldner aus, kann dessen Einschaltung im Hinblick auf die vom Gesetz vorgesehene Wahlfreiheit des Gläubigers zwischen Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen nicht zur Versagung des Kostenansatzes im Rahmen der Zwangsvollstreckung führen.
Hinsichtlich der Aufwendungen zur Anschriftenermittlung i.H.v. 140 DM bleibt die Beschwerde dagegen ohne Erfolg, denn es ist nicht nachgewiesen, daß diese Aufwendungen tatsächlich angefallen sind. Die von der Gläubigerin insoweit vorgelegten »Rechnungen« einer angeblich beauftragten Detektei weisen weder ein Datum noch einen Rechnungsadressaten, eine Unterschrift oder einen Buchungsvermerk auf, so daß begründete Zweifel daran bestehen, ob diese Aufwendungen als Fremdaufwand überhaupt entstanden und wenn ja, ob sie bezahlt worden sind.

Mitgeteilt von Assessorin jur. Buschmann, Bremer Inkasso, Bremen

Anmerkung:
Das Landgericht reagiert mit seinem Beschluß auf die Abweisung von nachgerichtlichen Inkassokosten in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Mit allgemeinem Hinweis auf den Meinungsstreit zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlich entstandener Inkassokosten bekräftigt das LG nochmals, daß die nachgerichtlichen Inkassokosten jedenfalls dann i.S. des § 788 ZPO erstattungsfähig sind, wenn sie nicht höher als die hierfür üblichen anwaltlichen Gebühren ausfallen und anstelle dieser geltend gemacht werden. Diese Auffassung entspricht der bisherigen h.M. und Meinung der Literatur, mußte aber wegen wiederkehrend anderslautenden Entscheidungen des AG Bremen durch das LG Bremen bekräftigt werden.2002ze
Der gleichen Auffassung waren in neuerer Zeit bislang z.B.:
LG Kassel, Beschluß vom 14. 7. 1998 - 3 T 4111/98 -; LG Münster, Beschluß vom 7. 5. 1998 - 5 T 278/98 - und nochmals in VersR 1992, 766; LG Ravensburg, JurBüro 1990, 46; LG Hamburg, Beschluß vom 15. 1. 1990 - 13 T 51/89 -; LG Landau, DGVZ 1988, 28; AG Haldensleben, Beschluß (Pfänder) vom 16. 2. 2001 - 6 aM 869/00 -; AG Duisburg, Beschluß vom 2. 6. 1998 - 24 M 820/98 -; AG Hagen, JurBüro 1992, 1; Baumbach/Hartmann, § 788 ZPO Rn. 30; Staudinger/Löwisch, § 286 Rn. 50, 44 (m.w.N. unter anderem Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung); Seitz, Inkassohandbuch, 3. Auflage 2000 Rn. 968f., 981f. m.w.N.; Gottfried Hagen, Inkassoauslagen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, JurBüro 1991, 1431 und 1992, 1; Alfred Mümmler, Inkassokosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, JurBüro 1993, 136.
  2002     Heft: 4     Seite: 213  
Die Fragestellung des Amtsgerichtes ist im übrigen aus Sicht des Art. 12 I GG äußerst problematisch, da mit der Absprechung der Erstattungspflicht des Schuldners für die nachgerichtlichen Inkassokosten die Berufsausübung für Inkassounternehmer massiv eingeschränkt würde, z.B. dadurch, daß der Gläubiger von einer Beauftragung absieht, weil die Inkassokosten nicht gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden können. Dem gegenüber steht der erklärte Wille des Gesetzgebers, die Tätigkeit der Inkassounternehmen neben Rechtsanwälten durch Zulassung nach dem Rechtsberatungsgesetz zu fördern, Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RBerG.

Ulrike Buschmann, Assessorin, Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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