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Nachgerichtlich
LG Oldenburg, JurBüro 2007, 500


es LG Oldenburg, 2007, 500 500 - LG Oldenburg, Beschluß v. 5. 7. 2007 - 6 T 1091 / 06 -
JurBüro 2007, 500


ZPO §§ 91, 788, 793

Zwangsvollstreckung / Kostenerstattung / Kosten eines Inkassounternehmens
Bedient sich der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung keines Rechtsanwaltes, sondern läßt die notwendigen Zwangsvollstreckungsanträge von einem Inkassounternehmen stellen, so sind die Kosten des Inkassounternehmens in Höhe der ansonsten nach dem RVG angefallenen Anwaltsvergütung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig. (L.d.R.)

LG Oldenburg, Beschluß vom 5.7.2007 - 6 T 1091 / 06 -

Aus den Gründen:
II. Das Rechtsmittel des Gläubigers ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als sofortige Beschwerde auszulegen. Rechtsbehelfe mit Blick auf Ko-

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sten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) bestimmen sich nach der Zwangsvollstreckungshandlung mit der sie beigetrieben oder vollstreckt werden sollen. Deshalb steht dem Gläubiger gem. § 793 ZPO die sofortige Beschwerde zu, wenn das Vollstreckungsgericht - wie hier - einen Antrag wegen verlangter Zwangsvollstreckungskosten (teilweise) zurückweist (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rn. 17).2007ze
Die sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere erscheint sie rechtzeitig. Grundsätzlich beginnt die zweiwöchige Beschwerdefrist mit der Zustellung der Entscheidung (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zwar ist der fragliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluß v. 24. 10. 2006, aus dem sich die Absetzung der 206,25 € ergibt, bereits am Tag seines Erlasses vom Amtsgericht abgesandt worden, während die Beschwerdeschrift erst unter dem 17. 11. 2006 verfaßt worden und im Original am 28. 11. 2006 bei dem Amtsgericht Vechta eingegangen ist. Der Akte kann jedoch keine Verfügung entnommen werden, der zufolge die ablehnende Entscheidung zu den geltend gemachten Inkassokosten zugestellt werden sollte. Ebensowenig findet sich ein Beleg für eine tatsächlich erfolgte Zustellung. Vielmehr hat der Rechtspfleger unter dem 24. 10. 2006 auf dem dafür vorgesehenen Formular lediglich verfügt, dem Gläubiger-Vertreter sei eine »Nachricht vom Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses [...] unter Rückgabe von Titel und Anlagen« zu übersenden.
Eine Heilung des damit vorhandenen Zustellungsmangels erscheint auch nicht nach § 189 ZPO möglich. Eine Anwendung dieser Vorschrift scheidet dann von vornherein aus, wenn gar keine Zustellung, sondern etwa nur eine formlose Übersendung erfolgen sollte (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 189 Rn. 2 m.w.N.). Nach der zitierten Verfügung des Rechtspflegers war letzteres der Fall. Da die angefochtene - nicht verkündete - Entscheidung dem Gläubiger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, wurde die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (zu dieser Rechtsfolge Gummer in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 569 Rn. 4).
III. Auch in der Sache hatte die Beschwerde Erfolg.
1. Gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Die Notwendigkeit i.S.d. §§ 788 Abs. 1 S. 1, 91 ZPO bestimmt sich für Art und Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen nach den Erfordernissen zweckentsprechender Rechtsverfolgung (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rn. 9). Dementsprechend sind Inkassokosten im Rahmen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich bis zur Höhe von Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, sofern der Gläubiger die Einschaltung des Inkassobüros zur Beitreibung der betreffenden Forderung für erfolgversprechend und damit notwendig halten konnte, selbst wenn dessen Bemühungen letztlich erfolglos bleiben und der Gläubiger dann einen Rechtsanwalt zuzieht (vgl. Stöber, a.a.O., Rn. 13, Stichwort »Inkassobüro«; LG Bremen, JurBüro 2002, 212). Anders kann es sich - unter dem Aspekt einer Obliegenheit zur Vermeidung unnötiger Kosten - in Konstellationen verhalten, in denen für ein und dieselbe Tätigkeit Inkassounternehmen und Rechtsanwalt bemüht werden oder die Tätigkeit des Inkassounternehmens höhere Kosten auslöst, als es bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts der Fall gewesen wäre (vgl. LG Bremen, a.a.O.; AG Frankfurt, Beschluß v. 21. 4. 1994 - 83 M 15703 / 93).
2. Nach dem skizzierten Maßstab ist in der vorliegenden Konstellation eine Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten für die Einschaltung der B Inkasso GmbH zu bejahen.
a) Wie der Gläubiger dargelegt hat, ist der durchzusetzende Vollstreckungsbescheid das Amtsgerichts Uelzen v. 14. 7. 2005 dem Schuldner am 19. 7. 2005 zugestellt worden. Da der Schuldner darauf nicht reagiert hat, hat die B Inkasso GmbH im Auftrag des Gläubigers mit Schreiben v. 22. 8. 2005 eine Zahlung unter Fristsetzung auf den 29. 8. 2005 angemahnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die B Inkasso GmbH den Gerichtsvollzieher in Vechta unter dem 6. 9. 2005 beauftragt, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben und - für den Fall fruchtloser Pfändungsversuche oder des Vorliegens einer der anderen Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO - die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Ein Rechtsanwalt war nach dem Vortrag des Gläubigers in diesem Verfahrensstadium noch nicht mit der Zwangsvollstreckung betraut. Diesen mit Belegen untermauerten Darlegungen ist der von der Kammer schriftlich angehörte Schuldner nicht entgegengetreten. Danach erscheinen die Kosten, die durch die Tätigkeit der B Inkasso GmbH ausgelöst worden sind, auf der Basis der oben niedergelegten rechtlichen Grundsätze dem Grunde nach als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Daß dem Gläubiger oder der B Inkasso GmbH die Beauftragung des Gerichtsvollziehers von vornherein aussichtslos erscheinen mußte, ist nicht erkennbar.
b) Was die Höhe der fraglichen Kosten betrifft, so macht der Gläubiger mit dem Betrag von 157,80 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € und Mehrwertsteuer keine Summe geltend, die die Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übersteigen. Bei dem damaligen Gegenstandswert von bis zu 13.000 € beliefe sich die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung mit dem vorgeschriebenen Satz von 0,3 (Nr. 3309 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) ebenfalls auf 157,80 €.
c) Kein durchgreifendes Argument gegen eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Inkassounternehmen ist der Umstand, daß das RVG dafür keinen Gebührentatbestand vorsieht. Denn § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO bezieht sich nicht nur auf Kosten, die auf einen Gebührentatbestand zurückgehen. Vielmehr belastet die Vorschrift den Schuldner prinzipiell mit allen denjenigen Aufwendungen, die aus Anlaß der Zwangsvollstreckung notwendig werden. Dazu gehört grundsätzlich auch das nicht unmittelbar aus einem Gebührentatbestand abgeleitete Entgelt für die Tätigkeit eines Inkassounternehmens. Die Vergütung für die entsprechende Tätigkeit eines Rechtsanwalts wird lediglich als Vergleich herangezogen, um die notwendigen von den nicht mehr notwendigen Kosten abzugrenzen.
Zu keiner anderen Vorgehensweise veranlaßt der Einwand des Amtsgerichts, auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung müßte einer Partei selbst zugestanden werden, Kosten für den eigenen Bearbeitungsaufwand bis zur Höhe der RVG-Gebühren abzurechnen, wenn sie darauf verzichtet, einen Rechsanwalt mit der Zwangsvollstreckung zu betrauen. Auch nach der hier vertretenen Auffassung geht es nicht um die Anerkennung einer allgemeinen, stets zu erstattenden Aufwandspauschale in Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts. Vielmehr ist dem Gläubiger vorliegend durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens im Rahmen der Zwangsvollstreckung ein tatsächlicher Aufwand entstanden, der unter den gegebenen Umständen dem Grunde und der Höhe nach als notwendig i.S.d. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO angesehen wird. Andere vom Gläubiger geltend gemachte Aufwände wären ebenfalls - unter Berücksichtigung der konkre-

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ten Gegebenheiten - anhand des gesetzlichen Maßstabs der §§ 788 Abs. 1, 91 ZPO auf ihre Erstattungsfähigkeit zu überprüfen.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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