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Nachgerichtlich
AG Villingen-Schwenningen, JurBüro 2007, 90


es AG Villingen-Schwenningen, 2007, 090 090 - AG Villingen-Schwenningen, Beschluß v. 15. 8. 2006 - 4 M 3413 / 06 -
JurBüro 2007, 90

2007
ZPO § 788 Abs. 1

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Inkassobüros für Betreiben der Zwangsvollstreckung
Kosten eines Inkassobüros für das Betreiben der Zwangsvollstreckung sind vom Schuldner in Höhe ersparter Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. (L.d.R.)

AG Villingen-Schwenningen, Beschluß vom 15.8.2006 - 4 M 3413 / 06 -

Aus den Gründen:
Wenn der zuständige Gerichtsvollzieher der Auffassung ist, einem Inkassobüro stünde die Abrechnungsmöglichkeit nach dem RVG nicht zu, so trifft dies zu.2007ke
Es entspricht allerdings einhelliger Rechtsprechung (LG Bremen, Beschluß v. 12. 12. 2001, Az. 2 T 804 / 01; AG Duisburg, Beschluß v. 2. 6. 1998, Az. 24 M 820 / 98; LG Hamburg, Beschluß v. 15. 1. 1990, Az. 13 T 51 / 89), daß der Gläubiger vom Schuldner die Kosten eines Inkassobüros für das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstattet verlangen kann, wenn die Inkassokosten die Kosten, die für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sonst erforderlich geworden wären, nicht übersteigen. Im Ergebnis können Inkassokosten damit bis zur Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren als Kosten der Zwangsvollstreckung, § 788 Abs. 1 ZPO, vollstreckt werden, jedenfalls, soweit dadurch entsprechende Rechtsanwaltskosten gespart wurden.
So liegt der Fall hier. Das Inkassobüro hat zulässigerweise für das Betreiben der Zwangsvollstreckung Gebühren erhoben. Die Gebühren übersteigen nicht die Kosten, die für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstanden wären. Damit sind sie gemäß § 788 Abs. 1 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung beizutreiben.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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