Bremer Inkasso GmbH

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Gerichtliches Mahnverfahren
AG Leer, JurBüro 2003, 259


es AG Leer, 2003, 259 259 - AG Leer, Beschluß v. 16.01.2003 - 9 B 4080/02 -
DJB 2003, 259


2003
BGB §§ 280, 286; ZPO §§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 691 Abs. 1, 796 Abs. 2

Kostenerstattung / Inkassokosten / 15/10 Gebühr analog BRAGO / Prüfungsumfang des Rechtspflegers vor Erlaß eines gerichtlichen Mahnbescheides
Inkassokosten in Höhe einer 15 / 10 Gebühr analog der BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale hat der Schuldner als Verzugsschaden zu ersetzen. (L.d.R.)

AG Leer, Beschluß vom 16.01.2003 - 9 B 4080/02 -

Aus den Gründen:
Zwischen dem Antragsteller und der Inkasso GmbH sind deren Inkassobedingungen Vertragsbestandteil geworden. Gemäß § 6 der Inkassobedingungen gilt eine Grundgebühr in Höhe einer 15 / 10 Gebühr analog der BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale als vereinbart und geschuldet. Diese im Innenverhältnis geschuldete Vergütung steht dem Antragsteller als Verzugsschaden zu.2003ke
Einwendungen gegen die Forderung sind gegenüber dem Antragsteller nicht erhoben worden.
Die Inkassokosten sind nicht auf vergleichbare Anwaltskosten zu beschränken, da die BRAGO gemäß Art. IX KostÄndG keine Anwendung auf Inkassounternehmen findet.

Mitgeteilt von Assessorin jur. Ulrike Buschmann, Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:
Mit dem vorgehenden Beschluß vom 17. 12. 2002 hatte die Rechtspflegerin des AG Leer - im gerichtlichen Mahnverfahren - von den geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 303,50 EUR (15 / 10) lediglich 217,35 EUR (10 / 10) berücksichtigt und die restlichen Inkassokosten i.H.v. 86,15 EUR (05 / 10) abgesetzt. Die Rechtspflegerin hielt die Kosten eines Inkassounternehmens, welches zusätzlich zu der Beauftragung eines Rechtsanwaltes eingeschaltet wird, nur in Höhe von max. einer 10 / 10 Gebühr nach der BRAGO zuzügl. Auslagenpauschale für erstattungsfähig. Sofern die Kosten über diesen Rahmen hinausgingen, seien sie offensichtlich unbegründet und dürften daher nicht festgesetzt werden.2003ke
  2003     Heft: 5     Seite: 260  
Schon das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. 4. 1991, veröffentlicht in NJW 1991, S. 2412 ausdrücklich festgestellt: ». . . eine so verstandene, also ohne besonderen Antrag des Schuldners vorzunehmende Amtsprüfung ist nach geltendem Recht weder im Mahnverfahren noch im anschließenden Vollstreckungsverfahren vorgesehen. Vielmehr muß der Schuldner entweder Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Beide Rechtsbehelfe brauchen allerdings nicht begründet zu werden, sind aber nicht unbefristet zulässig. Wird einer von ihnen eingelegt, so wird der geltend gemachte Anspruch des Gläubigers in das Klageverfahren übergeleitet; dort wird sodann - auch ohne daß der Schuldner noch zusätzlich etwas beantragen muß - von Amts wegen eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen (§ 331 ZPO).«
Das OLG Stuttgart hatte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die §§ 690 I Nr. 3, 691 I und 796 II ZPO i.d.F. der Vereinfachungsnovelle soweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als Vollstreckungsbescheide ohne gerichtliche Prüfung auf Gesetz- oder Sittenwidrigkeit in unbeschränkte materielle Rechtskraft erwachsen können. Das OLG führt dazu aus, gerichtliche Titel müßten einem rechtsstaatlichen Mindeststandard genügen. Das Rechtsstaatsprinzip fordere, daß solche Titel nur in materielle Rechtskraft erwachsen dürften, wenn die zugrunde liegende Forderung unabhängig von einem entsprechenden Verhalten des Schuldners zuvor einmal einer gerichtlichen Kontrolle in Form der Amtsprüfung auf Sitten- und Gesetzwidrigkeit unterzogen worden sei. Demgegenüber erwüchsen Vollstreckungsbescheide ohne eine solche vorherige Amtsprüfung in materielle Rechtskraft. Das insoweit einschlägige Verfahrensrecht (§ 700 I i.V.m. § 322 I ZPO) lasse eine andere - verfassungskonforme - Auslegung nicht zu.
Eine Amtsprüfung im Mahnverfahren hat also nicht einmal bei gesetz- oder sittenwidrigen Ansprüchen zu erfolgen.
Selbst wenn es so wäre, handelt es sich jedenfalls bei Inkassokosten, die in Höhe einer 15 / 10 Gebühr analog der BRAGO zuzügl. Auslagenpauschale geltend gemacht werden, weder um gesetz- noch sittenwidrige Ansprüche.
Die überwiegende Rechtsprechung spricht inzwischen - auch bei nachfolgender Einschaltung von Anwalt und Gericht - Inkassokosten zu, wenn nicht erkennbarer Zahlungsunwille oder Zahlungsunfähigkeit vorlag (Palandt / Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 286 Rn. 49 mit Hinweis auf Seitz, Inkassohandbuch, Rn. 716 ff. u. 846 ff.).
Solange es Gerichte gibt, die Inkassokosten in dieser Höhe zusprechen, kann jedenfalls eine Zurückweisung im Mahnverfahren nicht erfolgen. Seitz hat eine Untersuchung durchgeführt, wonach der Durchschnittssatz der zugesprochenen Inkassovergütung bei 190 Gerichtsentscheidungen bei einer 11 / 10 Anwaltsgebühr lag. Dabei waren Entscheidungen zwischen 2 / 10 und 25 / 10 vorzufinden. Die Üblichkeit der Vergütung von Inkassounternehmen wird vom Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. deshalb auch bis zu einer 15 / 10 Gebühr analog der BRAGO gesehen (Seitz, Inkasso-Handbuch, 3. Aufl. 2000, Rn. 661, 662, 694). Zur Üblichkeit s. auch AG Delmenhorst, JurBüro 2002, 319 mit Anm. Wedel (= 15 / 10).
Gem. Art. IX KostÄndG 1957 findet die BRAGO auf Inkassounternehmen auch keine Anwendung. Wegen der
Höhe der Vergütung kommt es daher auch auf die Vereinbarung zwischen Gläubigern und Inkassounternehmen im Innenverhältnis an und auf die Frage, ob diese Vergütung als angemessen anzusehen ist.
Eine solche Amtsprüfung ist jedoch nach geltendem Recht weder im Mahnverfahren noch im anschließenden Vollstreckungsverfahren vorgesehen.
Zur Prüfungskompetenz im gerichtlichen Mahnverfahren auch: AG Aschaffenburg, JurBüro 1997, 316 mit Anm. Kohl; AG Hamburg, Rpfleger 1988, 272 mit Anm. Lappe; AG Leipzig, JurBüro 1996, 542 mit Anm. Wedel.

Rechtsanwalt Klaus Brunner, Bremen

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