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Gerichtliches Mahnverfahren
AG Leer, JurBüro 2004, 144


es AG Leer, 2004, 144 144 - AG Leer, Beschluß v. 5. 8. 2003 - 9 B 799 / 03 -
DJB 2004, 144


2004
ZPO § 690 Abs. 1 Ziffer 3

Mahnverfahren / Prüfungskompetenz der Rechtspfleger / Inkassokosten
Der Rechtspfleger kann bei einem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides für die Aufnahme von Inkassokosten keine Angaben über die Unstreitigkeit der zugrundeliegenden Forderung verlangen. (L.d.R.)

AG Leer, Beschluß vom 5.8.2003 - 9 B 799 / 03 -

Aus den Gründen:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 24. 4. 2003 wird der Beschluß des Amtsgerichts Leer vom 21. 3. 2003 aufgehoben; die Rechtspflegerin hat von den dem Beschluß zugrundeliegenden Bedenken Abstand zu nehmen, weil die Angabe über die Unstreitigkeit der zugrundeliegenden Forderung für die Aufnahme der Inkassokosten nicht verlangt werden kann (§ 690 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO).2004ke

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

Anmerkung:
Siehe auch AG Delmenhorst, JurBüro 2003, 485 mit Anmerkung von Brunner und weiteren Nachweisen.2004ke

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