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Insolvenzverschleppung
LG Oldenburg, JurBüro 2012, 269


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Rechtsprechung / Entscheidungen Kostenrecht/Entscheidungen Zwangsvollstreckung

JurBüro 2012, 269 (Ausgabe 5)

 

 

InsO § 15 a; ZPO § 850 f Abs. 2

 

(Zwangsvollstreckung / Insolvenzverschleppung durch Geschäftsführer einer GmbH / Schadensersatzanspruch / Feststellungsantrag / Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung)

 

Kathrin Berger  

 

InsO § 15 a; ZPO § 850 f Abs. 2 - JurBüro 2012 Ausgabe 5 - 269

 

 

Wird gegen den Geschäftsführer einer GmbH ein Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung zuerkannt, ist auch der Feststellungsantrag begründet, wonach die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. (L.d.R.)

 

LG Oldenburg, Urteil v. 7. 2. 2012 - 1 O 2774 / 11

 

Aus den Gründen:

 

 

Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Die Forderung gegen den Beklagten beruht auf einer von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Seine Behauptung, er habe nicht von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gewußt, ist widerlegt durch die nicht angegriffenen Feststellungen des Gutachters H. Als Geschäftsführer wußte der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin im November 2009, daß keine liquiden Zahlungsmittel zur Verfügung standen. Der positiven Kenntnis stehe es gleich, wenn sich der Beklagte als zur Antragstellung Verpflichteter bewußt der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit verschlossen hat (Uhlenbruck , a.a.O., § 15 a Rn. 63). Der Geschäftsführer hat die Pflicht, die Entwicklung der Gesellschaft kontinuierlich zu beobachten, was ein entsprechendes internes Betriebssystem und eine entsprechende Organisationsstruktur voraussetzt (Uhlenbruck ,a.a.O., § 15 a Rn. 31). Das ist hier alles nicht ersichtlich bzw. vom Beklagten vorgetragen. Gerade weil ab September 2009 die teilweisen Zahlungseinstellungen und Kostenpfändungen erfolgten, ist hier unter Würdigung aller Umstände von einer positiven Kenntnis des Beklagten im November 2009 hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin auszugehen, so daß der durch Vertragsabschluß der Klägerin im November 2009 bei ihr eingetretene Schaden auf der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung des Beklagten beruht. Weiterhin hatte der Beklagte auch Vorsatz hinsichtlich des durch seine verspätete Antragstellung bei der Klägerin eingetretenen Schadens. Er wußte, daß die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig war und daß sie daher die Forderung der Klägerin, wie auch die Forderungen der anderen Gläubiger, nicht mehr würde begleichen können.

 

Mitgeteilt von Kathrin Berger, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen ( www.bremer-inkasso.de )

 

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