Insolvenzverschleppung
LG Oldenburg, JurBüro 2012, 269
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/ Entscheidungen Kostenrecht/Entscheidungen Zwangsvollstreckung |
JurBüro 2012, 269 (Ausgabe 5) |
InsO
§ 15 a; ZPO § 850 f Abs. 2
(Zwangsvollstreckung / Insolvenzverschleppung
durch Geschäftsführer einer
GmbH / Schadensersatzanspruch / Feststellungsantrag / Forderung
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung)
Kathrin Berger
InsO
§ 15 a; ZPO § 850 f Abs. 2 - JurBüro 2012 Ausgabe 5 -
269
Wird gegen den
Geschäftsführer einer GmbH ein Schadensersatzanspruch wegen
Insolvenzverschleppung zuerkannt, ist auch der Feststellungsantrag begründet,
wonach die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
beruhe. (L.d.R.)
LG Oldenburg, Urteil
v. 7. 2. 2012 - 1 O 2774 / 11
Aus den Gründen:
Auch der
Feststellungsantrag ist begründet. Die Forderung gegen den Beklagten beruht auf
einer von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Seine Behauptung, er
habe nicht von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gewußt, ist
widerlegt durch die nicht angegriffenen Feststellungen des Gutachters H. Als
Geschäftsführer wußte der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
mit der Klägerin im November 2009, daß keine liquiden Zahlungsmittel zur
Verfügung standen. Der positiven Kenntnis stehe es gleich, wenn sich der
Beklagte als zur Antragstellung Verpflichteter bewußt der Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit verschlossen hat (Uhlenbruck , a.a.O.,
§ 15 a Rn. 63). Der Geschäftsführer hat die Pflicht, die
Entwicklung der Gesellschaft kontinuierlich zu beobachten, was ein
entsprechendes internes Betriebssystem und eine entsprechende
Organisationsstruktur voraussetzt (Uhlenbruck ,a.a.O., § 15 a
Rn. 31). Das ist hier alles nicht ersichtlich bzw. vom Beklagten
vorgetragen. Gerade weil ab September 2009 die teilweisen Zahlungseinstellungen
und Kostenpfändungen erfolgten, ist hier unter Würdigung aller Umstände von
einer positiven Kenntnis des Beklagten im November 2009 hinsichtlich der
Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin auszugehen, so daß der durch
Vertragsabschluß der Klägerin im November 2009 bei ihr eingetretene Schaden auf
der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung des Beklagten beruht. Weiterhin hatte
der Beklagte auch Vorsatz hinsichtlich des durch seine verspätete
Antragstellung bei der Klägerin eingetretenen Schadens. Er wußte, daß die
Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig war und daß sie daher die Forderung der
Klägerin, wie auch die Forderungen der anderen Gläubiger, nicht mehr würde
begleichen können.
Mitgeteilt von Kathrin Berger, Mitarbeiterin
der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen ( www.bremer-inkasso.de )