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Tanken trotz Überschuldung
AG Alzey, JurBüro 2011, 46


es 2011, 0462011, 046 046 - AG Alzey, Urteil v. 17. 8. 2010 - 20 C 81/10 -
JurBüro 2011, 46


InsO § 184

Insolvenzverfahren / Feststellung, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert / Tankkarten
Muß dem Schuldner die extrem hohe Überschuldung seines Betriebes bewußt sein, muß er die weitere Nutzung von Tankkarten durch seine Mitarbeiter untersagen. Unterläßt er dies, kann festzustellen sein, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. (L.d.R.)

AG Alzey, Urteil vom 17.8.2010 - 20 C 81/10 -

Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich hier aus § 184 InsO, da der Beklagte der Feststellung im Insolvenzverfahren widersprochen hatte.2011ze
Die Klage ist auch begründet. Bei der Nutzung der Tankkarten lag eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten vor. Aus den Unterlagen des Insolvenzverwalters geht hervor, daß bei dem Beklagten bei Insolvenzanmeldung im Mai 2006 Verbindlichkeiten von über 500.000 € bestanden. Seine Arbeitnehmer konnte der Beklagte im April 2006 nicht mehr bezahlen. Dem Beklagten war die hohe Überschuldung seines Betriebs bewußt. Vor dem Hintergrund der extrem hohen, nach dem Bericht des Insolvenzverwalters über Jahre aufgelaufenen Verbindlichkeiten kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß der kurzfristige Wegfall eines Auftrags zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen für das Benzin (Ende April bzw. Ende Mai) zum überraschenden Zahlungsausfall geführt habe. Darüber hinaus hat der Beklagte keinen konkreten Auftrag genannt oder belegt. Darüber hinaus ist es nicht ausreichend, daß der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt mit liquiden Geldmitteln rechnet, sondern diese müssen bei Fälligkeit zur Verfügung stehen. Der Beklagte mußte also damit rechnen und nahm daher billigend in Kauf, daß er das getankte Benzin nicht mehr würde bezahlen können. Da die Arbeitnehmer die Tankkarten nach dessen eigenem Vortrag vom Beklagten bekommen hatten und mit seinem Wissen zum Tanken nutzten, wobei die Abrechnungen zum Ende der Woche durchgeführt wurden, kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Arbeitnehmer hätten ohne sein Wissen getankt. Da der Beklagte wußte, wie es um den Betrieb stand und am 17. 5. 2006 auch Insolvenzantrag stellte, hätte er die Benutzung der Tankkarten untersagen können und müssen.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin bei der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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