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Glaubhaftmachung Vermögenserwerb
AG Nienburg, JurBüro 2011, 607


es 2011, 6072011, 607 607 - AG Nienburg, Beschluß v. 6. 4. 2011 - 15 M 172/11 -
JurBüro 2011, 607


  2011     Heft: 11     Seite: 607  



ZPO § 903

Zwangsvollstreckung / Wiederholte eidesstattliche Versicherung / Selbständiger Kaufmann / Schuldner bedient die im Vermögensverzeichnis angegebenen Kunden nicht mehr
Macht der Gläubiger glaubhaft, daß der als selbständiger Kaufmann tätige Schuldner die im Vermögensverzeichnis angegebenen Kunden nicht mehr bedient, ist der Schuldner auf Antrag zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. (L.d.R.)

AG Nienburg, Beschluß vom 6.4.2011 - 15 M 172/11 -

Aus den Gründen:
Die Einkommensverhältnisse des Schuldners, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung am 8. 2. 2010 bzw. in der Nachbesserung am 31. 3. 2010 angegeben wurden, stimmen nicht mehr.2011ze
Der Schuldner hatte angegeben, als selbständiger Kaufmann tätig zu sein.
Der Gläubiger hat nachgewiesen, daß der Schuldner die in der eidesstattlichen Versicherung bzw. in der Nachbesserung angegebenen zwei Kunden nicht mehr bedient.
Insofern ist der Schuldner verpflichtet, sich neu zu erklären, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Der Schuldner ist nicht anders zu behandeln wie ein Schuldner, der seinen Arbeitsplatz gewechselt hat (vgl. Baumbach/Lauterbach, 68. Aufl., ZPO, § 903 Rn. 13) oder ein Handelsvertreter, der nicht mehr für die bisherigen Kunden arbeitet.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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