Nach § 903 ZPO ist der Schuldner vor dem Ablauf von 3 Jahren zur nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er inzwischen Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn der Schuldner früheres Einkommen, das kein Arbeitseinkommen darstellt, nicht mehr bezieht. Allerdings hat die Gläubigerin eine Pfändung des vom Schuldner angegebenen Arbeitslosengeldes nicht versucht und behauptet auch nicht, daß der Schuldner inzwischen vom Arbeitsamt keine Leistungen mehr beziehe, also wohl wieder eine Arbeitsstelle gefunden habe.2002ze
Das vom Schuldner am 25. 6. 1999 angegebene Arbeitslosengeld lag aber weit unter der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO, so daß die Unterlassung der Gläubigerin verständlich erscheint. Auch mit dem Wohngeld, das der Schuldner auf den damals erwähnten Antrag erhalten haben wird und möglicherweise noch bezieht, kann die Freigrenze nicht erreicht und überschritten worden sein. Von der Gläubigerin konnte deshalb nicht erwartet werden, daß sie die Pfändung des Arbeitslosengeldes und des Wohngeldes versuchte, nur um dadurch festzustellen, ob der Schuldner noch Leistungen beziehe, um ggf. dann durch ein neues Offenbarungsverfahren den neuen Arbeitgeber des Schuldners in Erfahrung zu bringen.
In einem solchen Fall muß es genügen, daß die Gläubigerin Umstände darlegt, die wahrscheinlich machen, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners seit der früheren Offenbarung so verbessert haben, daß ein Vollstreckungszugriff in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Inzwischen sind seit der früheren Offenbarung mehr als 2 Jahre vergangen. Es ist unwahrscheinlich, daß der jetzt 42 Jahre alte Schuldner sich über einen so langen Zeitraum mit weniger als 600 DM (und Wohngeld) begnügt hat. Es ist vielmehr anzunehmen, daß der Schuldner sich bemüht hat, sein Einkommen wenigstens durch Gelegenheitsarbeiten aufzubessern, und daß diese Bemühungen auch Erfolg hatten. Das gilt um so mehr, als der Schuldner wenige Tage nach der früheren Offenbarung geheiratet hat und seine Ehefrau jedenfalls damals nicht berufstätig war. Hinzu kommt noch, daß der Schuldner weder auf die Erinnerung noch auf die Beschwerde erwidert hat. Wenn seine Verhältnisse unverän-
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dert wären, wäre eine entsprechende Mitteilung zu erwarten gewesen.
Unter diesen Umständen hält die Kammer es für wahrscheinlich, daß die früheren Angaben des Schuldners nicht mehr zutreffen, er sich vielmehr andere oder zusätzliche Einkommensquellen erschlossen hat, die er in einem neuen Offenbarungsverfahren angeben mag.