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Unrichtige Angaben des Schuldners über seine berufliche Tätigkeit
LG Hamburg, JurBüro 2002, 665


es LG Hamburg, 2002, 665 665 - LG Hamburg, Beschluß v. 16.09.2002 - 326 T 80/02 -
DJB 2002, 665

  2002     Heft: 12     Seite: 665  


InsO § 290 Abs. 1 Ziff. 6

Insolvenzverfahren / Versagung der Restschuldbefreiung / Unrichtige Angaben des Schuldners über seine berufliche Tätigkeit
Gibt der Schuldner sowohl in seinem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als auch in dem dazugehörigen Vermögensverzeichnis an, beruflich als unselbständiger Bodenleger tätig zu sein, obwohl er in Wirklichkeit alleiniger Geschäftsführer einer GmbH ist, hat er zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht mit der Folge, daß ihm die Restschuldbefreiung zu versagen ist. (L.d.R.)

LG Hamburg, Beschluß vom 16.09.2002 - 326 T 80/02 -

Aus den Gründen:
I. Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 19. April 2000 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, gleichzeitig hat er einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO gestellt. In der Anl. 1 zum Eröffnungsantrag hat der Schuldner als erlernten Beruf Kaufmann angegeben, die Rubrik »zur Zeit tätig als« mit Bodenleger ausgefüllt. Ebenso hat der Schuldner in der Anl. 4 zum Eröffnungsantrag unter Ziffer IX. als berufliche Tätigkeit in den letzten zwei Jahren Bodenleger angegeben. Unstreitig ist, daß der Schuldner bereits seit dem 6. Dezember 1999 bei der Firma S. GmbH als alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer tätig war.2002ze
Die Versagungsantragsteller haben beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie berufen sich darauf, daß der Schuldner entgegen seinen Angaben nicht als Bodenleger bei der Firma S. GmbH beschäftigt gewesen sei, sondern seit dem 6. Dezember 1999 deren alleiniger Geschäftsführer gewesen sei. Er habe sein Einkommen mit nur 3600 DM monatlich angegeben, indessen habe sich herausgestellt, daß seine bei derselben Firma beschäftigte Ehefrau 6500 DM verdient habe, wobei eine Gehaltserhöhung von 4000 DM auf 6500 DM in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Schuldners zum Geschäftsführer erfolgt sei. Für die Geschäftsführertätigkeit bei einer derartigen Firma sei dem Schuldner ein Gehalt von 150000 DM jährlich zuzubilligen. Nachdem dieses vom Gericht durch Beschluß vom 25. August 2000 bestätigt worden sei, habe sich der Schuldner als Geschäftsführer abberufen lassen, was die Gläubigerrechte beeinträchtigt habe.
Durch Beschluß vom 5. Juni 2002 hat das Amtsgericht Hamburg dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO gegeben. Der Schuldner habe in den nach § 305 Abs. 1 Ziff. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen zumindest grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Der Schuldner habe in der Anl. 1 zu seinem Eröffnungsantrag angegeben, daß er z.Zt. unselbständig als Bodenleger tätig sei, obwohl er bereits seit ca. 4 Monaten bei der Firma S. GmbH als alleiniger Geschäftsführer tätig gewesen sei. Auch im Vermögensverzeichnis habe der Schuldner bei beruflicher Tätigkeit lediglich Bodenleger angegeben. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 26. Juni 2002.
II. Die zulässige, insbesondere nach §§ 4, 6, 289 Abs. 2 InsO, 569 Abs. 1 ZPO n.F. fristgemäß erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht in seinem Beschluß dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO erfüllt. Er hat sowohl in der Anl. 1 zu seinem am 20. April 2000 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag als auch im Vermögensverzeichnis, Anl. 4 zum Eröffnungsantrag, zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Beide Male hat der Schuldner angegeben, beruflich als unselbständiger Bodenleger tätig zu sein. In Wirklichkeit war der Schuldner bereits seit dem 6. Dezember 1999 bei der Firma S. GmbH als alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer tätig.
Diese Angabe des Schuldners ist zumindest als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, daß das Vorbringen des Schuldners in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2002, der Anhörungsbogen sei bereits am 25. Mai 1999 von ihm ausgefüllt und seinem Verfahrensbevollmächtigten zur Verfügung gestellt worden, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entkräftet. Dem Schuldner mußte im Zeitpunkt der Einreichung des Eröffnungsantrages vom 19. April 2000 bewußt sein, daß seine Berufsangabe in dem am 25. Mai 1999 ausgefüllten Anhörungsbogen unzutreffend war. Zumindest hätte es dem Schuldner oblegen, seine damaligen Angaben nochmals zu überprüfen, insbesondere bevor der Schuldner am 12. April 2000 durch seine Unterschrift in der Anl. 7 zum Eröffnungsantrag versicherte, daß die in den beigefügten Anlagen enthaltenen Angaben vollständig und richtig seien und daß ihm bekannt sei, daß ihm die Restschuldbefreiung versagt werden könne, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob sich für den Schuldner an seiner tatsächlichen Tätigkeit oder Situation durch die Geschäftsführerstellung etwas geändert hatte. In jedem Fall ist es für die Gläubiger wesentlich, ob ein Schuldner einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgeht. Nicht nachvollziehbar und auch nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang die Darstellung des Schuldners, er habe trotz Innehabung der formalen Stellung als Geschäftsführer unter der Woche nach wie vor als Fußbodenleger am Bau gearbeitet und die Geschäftsführertätigkeit im wesentlichen am Wochenende ausgeübt. Entscheidend ist, daß die von dem Schuldner angegebene Berufsbezeichnung eine falsche war. Weiter weist das Amtsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO nicht voraussetzt, daß die Befriedigungsaussichten der Gläubiger behindert worden sind. Ausreichend ist eine beeinträchtigte Gläubigerbefriedigung (Ahrens in Wimmer, Frankfurter Kommentar, § 290 Rn. 7). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Wie dem Bericht des Treuhänders vom 19. Juli 2000 zu entnehmen ist, zeigen empirische Untersuchungen, daß bei einem Unternehmen der hier vorhandenen Größenordnung von einem Geschäftsführergehalt von rund 15000 DM pro Monat, insgesamt also bis zu 180000 DM pro Jahr, auszugehen ist. In der Anl. 4 zum Eröffnungsantrag hat der Schuldner unter der Rubrik »laufendes Einkommen« seine monatlichen Einkünfte mit 3600 DM brutto = 1650 DM netto angegeben. Der Treuhänder gelangt in dem genannten Bericht zu der Auffassung, daß hier der Tatbestand des verschleierten Einkommens vorliegt. Nachdem dann der Schuldner als Geschäftsführer abberufen wurde, war nur noch ein geringerer Verdienst gegeben, von dem dann ebenso geringe Beträge zur Insolvenzmasse eingezogen werden konnten. Auch diese geringen Beträge werden voraussichtlich nicht mehr zur Verfügung stehen, da durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. Januar 2002 überhaupt keine Beträge mehr von dem Gehalt des Schuldners zwecks Verteilung für die Gläubiger vorhanden sein werden.
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Zwar war mit der Ernennung des Schuldners zum Geschäftsführer sein Gehalt unverändert geblieben, das Gehalt seiner Ehefrau stieg jedoch von 4000 DM monatlich auf 6500 DM monatlich. Das Insolvenzgericht führt dazu zutreffend in seinem Beschluß vom 25. August 2000 aus, daß dem Schuldner ein Nettoeinkommen von mindestens 6000 DM pro Monat zuzurechnen gewesen wäre. Nach diesem Beschluß des Amtsgerichts riefen der Vater des Schuldners und seine Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter den Schuldner am 19. September 2000 als Geschäftsführer ab. Gleichzeitig wurde mit ihm ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, nach welchem er auf Stundenlohnbasis zu einem Bruttostundenlohn von 22 DM arbeitet. Aus diesem Tatsachenablauf ergibt sich, daß die Befriedigungsaussichten der Gläubiger behindert worden sind. Nur einem redlichen Schuldner soll die Restschuldbefreiung zugute kommen (Landfermann in Heidelberger Kommentar, InsO § 290 Rn. 1). Eine Vermutung für redliches Verhalten des Schuldners besteht hier nicht. Darüber hinaus ist der Schuldner auch nicht als unerfahren oder geschäftsungewandt zu bezeichnen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur InsO, Kapitel 8 Rn. 220). Die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen stammen aus einer ehemaligen selbständigen Tätigkeit des Schuldners, in deren Rahmen er auch als Geschäftsführer einer von ihm mitgegründeten Gesellschaft tätig war. Ihm war daher die Bedeutung der Frage des ausgeübten Berufs gegenwärtig.
Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist auch nicht damit auszuräumen, daß der Schuldner in seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Fülle von Fragen zu beantworten hat. Angesichts der Bedeutung des Insolvenzverfahrens ist es jedem Schuldner zuzumuten, dieses mit besonderer Sorgfalt zu machen und gegebenenfalls eine sorgfältige Überprüfung vorzunehmen, falls zwischen dem Ausfüllen des Antrages und dem Einreichen des Antrages eine gewisse Zeit vergangen sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 77 Abs. 3, 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO.

Mitgeteilt von Timo Schröder, Assessor jur., Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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