Die Erinnerung ist begründet.2004ze
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO stehen im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens angeordnete Sicherheitsmaßnahmen der Verpflichtung der Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 900 ZPO nicht entgegen.
Das erkennende Gericht nimmt dabei Bezug auf die vom Amtsgericht Rostock bereits am 10. 1. 2000 - NJW-RR 2000, 716 getroffene Entscheidung, an der es weiterhin festhält.
Das Landgericht Rostock hat sich hierzu mit Beschluß vom 10. 10. 2002 - Rechtspfleger 2003, 203 dahin geäußert, daß die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung jedenfalls insoweit in Betracht kommen dürfte, als Vermögen betroffen ist, welches nicht zur Masse gehört.
Angesichts dieser Entscheidung dürfte allenfalls noch die Frage zu klären sein, ob die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auch auf einzelne Teile beschränkbar ist, und wie sich dies bei der dann vorzunehmenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO auswirkt.
Das erkennende Gericht hat hierzu die Auffassung, daß im Zweifel nur die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das gesamte Vermögen möglich ist. Der Abgabe steht auch nicht der Sinn und Zweck der Einstellung des Insolvenzgerichtes entgegen, Insolvenzmasse vor weiteren schädigenden Maßnahmen des Schuldners zu bewahren. Schließlich kann allenfalls eine Verwertung der im Vermögensverzeichnis festgestellten Vermögenswerte, soweit nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist, erfolgen.